Die Probezeit soll beiden Seiten Sicherheit geben. Jedoch sind viele Arbeitnehmer überrascht, wie schnell eine Kündigung in dieser Phase ausgesprochen werden kann. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Fristen wirklich gelten, welche Rechte Sie trotzdem haben und wann sich rechtlicher Widerstand lohnt.
Kurzantwort (für Eilige): Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB), ohne Angabe von Gründen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt in der Regel noch nicht, solange das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Dennoch sind Formvorschriften zwingend: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und darf nicht willkürlich, diskriminierend oder sittenwidrig sein.
Bei einer Kündigung während Krankheit oder Schwangerschaft kann Sonderkündigungsschutz greifen (§ 9 MuSchG, § 85 SGB IX). Ein Widerspruch ist binnen drei Wochen durch Klage beim Arbeitsgericht möglich (§ 4 KSchG).
Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob die Kündigung formwirksam war, ob eine Probezeitklausel korrekt vereinbart wurde und ob ggf. Sonderkündigungsschutz greift. Ich prüfe Ihren Fall individuell und kurzfristig.
Was gilt rechtlich während der Probezeit?
Die Probezeit ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine vertragliche Vereinbarung.
Sie darf maximal sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit können beide Seiten mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, ohne Begründung. Ein Grund muss erst angegeben werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, also nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und über zehn Mitarbeitenden (§ 23 KSchG).
Kündigungsschutz in der Probezeit: Sind Sie wirklich „rechtlos“?
Viele Arbeitnehmer glauben, sie seien in der Probezeit völlig schutzlos. Das stimmt so nicht.
Auch hier gelten:
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
das Verbot willkürlicher oder treuwidriger Kündigungen (§ 242 BGB)
und formale Pflichten wie z. B. die Schriftform (§ 623 BGB).
Eine Kündigung kann daher trotz Probezeit unwirksam sein, z. B. bei Diskriminierung, Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
Näheres zu Kündigungen in Allgemeinen: Schock Kündigung: Ist meine Kündigung wirksam? 🔗
Probezeit vs. Wartezeit: Was ist der Unterschied?
Viele verwechseln die Probezeit mit der sogenannten Wartezeit. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei völlig verschiedene Dinge:
Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) betrifft nur die Kündigungsfrist.
Während dieser Phase (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, egal, wer kündigt.Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) betrifft den Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Erst wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen besteht, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), vorausgesetzt, der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Mitarbeitende.
Kurz gesagt:
Probezeit = Fristverkürzung
Wartezeit = Kündigungsschutzgrenze
Das bedeutet: Auch wenn die Probezeit vertraglich bereits nach drei Monaten endet, besteht bis zum Ablauf von sechs Monaten kein Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Praxis-Tipp: Arbeitgeber können die Probezeit kürzer ansetzen als die Wartezeit, dadurch endet die verkürzte Frist früher, der Kündigungsschutz beginnt aber trotzdem erst nach sechs Monaten.
Fristen und Zugang: Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?
Die Kündigungsfrist läuft ab Zugang der Kündigungserklärung.
Wichtig:
Zugang = wenn das Schreiben in den Machtbereich gelangt (Briefkasten, Büro etc.).
Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Der Tag des Zugangs zählt nicht mit.
Beispiel: Zugang am 3. März → Fristende am 17. März.
Eine verspätete Kündigung kann das Arbeitsverhältnis verlängern.
Infografik
Kündigung in der Probezeit: Fristen, Schutz & Ihre Optionen
Kurzüberblick für Arbeitnehmer - rechtlich fundiert und schnell umsetzbar
- Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen (§ 4 KSchG).
- Gespräch/ Vergleich im Gütetermin – häufig Abfindungslösung.
- Lohnfortzahlung bei Krankheit bis Vertragsende (max. 6 Wochen).
- „In der Probezeit kann man grundlos kündigen.“ - Begründungspflicht nein, aber Diskriminierungsverbot/Schriftform gelten.
- „Bei Krankheit darf nicht gekündigt werden.“ – Doch, aber nicht wegen der Krankheit.
- „Frist endet immer exakt 14 Tage später.“ – Feiertage/Wochenenden verschieben das Ende (§ 193 BGB).
- Zugang dokumentiert? (Datum/Uhrzeit)
- Probezeit wirksam vereinbart & Laufzeit?
- Sonderkündigungsschutz möglich?
- 3-Wochen-Frist schon notiert?
- Option Klage/Kosten > prüfen.
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Darf in der Probezeit während einer Krankheit gekündigt werden?
Ja, auch während einer Krankschreibung kann grundsätzlich gekündigt werden.
Aber: Die Kündigung darf nicht wegen der Krankheit erfolgen (Verstoß gegen Treu und Glauben). Wird während der Krankheit gekündigt, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, maximal 6 Wochen (§ 3 EFZG).
Gilt der Sonderkündigungsschutz trotz Probezeit?
Folgende Personen genießen besonderen Schutz auch in der Probezeit:
Schwangere (§ 9 MuSchG): Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde möglich.
Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.
Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): Kündigung nur außerordentlich unter engen Voraussetzungen.
Sollten Sie in eine der Kategorien fallen, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Nähere Informationen dazu: Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen, Erfolgsaussichten & Abfindung (mit Checkliste) 🔗
Wie Sie auf eine Kündigung reagieren sollten
Zugang prüfen: Wann genau eingegangen?
Vertrag lesen: Probezeitklausel, Fristen, Verlängerung?
Sonderkündigungsschutz prüfen: Schwangerschaft, Behinderung, Elternzeit?
Frist für Klage: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Näheres zur Fristberechnung: Kündigungsschutzklage: Fristen richtig berechnen & was zu tun, wenn es „zu spät“ ist 🔗
Rechtliche Prüfung einholen: Eine anwaltliche arbeitsrechtliche Ersteinschätzung kann schnell Klarheit schaffen.
Wann lohnt sich eine Klage in der Probezeit?
Eine Klage kann auch in der Probezeit sinnvoll sein, wenn:
die Kündigung diskriminierend oder willkürlich war,
eine formelle Vorschrift verletzt wurde (z. B. fehlende Unterschrift),
Sonderkündigungsschutz bestand,
oder eine Abfindung im Gütetermin möglich ist.
Viele Verfahren enden mit einem Vergleich auch in der Probezeit. Weitere Informationen dazu im Guide: Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Ihre Rechte, Risiken und Chancen 🔗
Sie benötigen Unterstützung?
Auch in der Probezeit gelten klare rechtliche Grenzen. Zwar ist der Kündigungsschutz eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
Wer schnell reagiert und Fristen beachtet, kann sich wirksam gegen unfaire Kündigungen wehren und oft eine faire Lösung oder Abfindung erreichen.
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FAQs: Kündigung in der Probezeit
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Wie lange darf die Probezeit dauern?
Maximal sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Längere Vereinbarungen sind unwirksam.
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Welche Kündigungsfrist gilt?
Zwei Wochen, sofern keine längere Frist im Vertrag steht.
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Kann während Krankheit gekündigt werden?
Ja, aber nicht wegen Krankheit. Lohnfortzahlung bleibt bis Ende des Arbeitsverhältnisses.
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Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit?
In der Regel nein. Erst nach sechs Monaten und mehr als zehn Mitarbeitenden (§ 1, 23 KSchG).
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Kann ich in der Probezeit klagen?
Ja, innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG). Eine Klage kann unter Umständen auch hier zu einer Abfindung führen.
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