Die Probezeit ermöglicht Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine schnelle Trennung. Viele Beschäftigte sind jedoch überrascht, wie kurzfristig eine Kündigung in dieser Phase möglich ist.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Kündigungsfristen in der Probezeit gelten, wann Kündigungsschutz (noch) nicht greift, welche formalen Grenzen bestehen und in welchen Fällen sich rechtliche Schritte dennoch lohnen.

Kurzantwort (für Eilige): Kündigung in der Probezeit

Kündigungsfrist: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere Frist gilt nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in der Regel noch nicht, solange das Arbeitsverhältnis keine sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Form & Grenzen: Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Unzulässig sind Kündigungen, die diskriminierend, sittenwidrig oder treuwidrig sind.

Sonderkündigungsschutz: Bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder vergleichbaren Schutzfällen kann besonderer Kündigungsschutz greifen (z. B. § 9 MuSchG, § 168 SGB IX). Krankheit allein begründet keinen Sonderkündigungsschutz.

Rechtsmittel: Auch bei einer Kündigung in der Probezeit kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG), etwa zur Prüfung von Formfehlern oder Sonderkündigungsschutz.

Was gilt rechtlich während der Probezeit?

Die Probezeit ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine vertragliche Vereinbarung.
Sie darf maximal sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit können beide Seiten mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, ohne Begründung. Ein Grund muss erst angegeben werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, also nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und über zehn Mitarbeitenden (§ 23 KSchG).

Kündigungsschutz in der Probezeit: Sind Sie wirklich „rechtlos“?

Viele Arbeitnehmer glauben, sie seien in der Probezeit völlig schutzlos. Das stimmt so nicht.
Auch hier gelten:

Eine Kündigung kann daher trotz Probezeit unwirksam sein, z. B. bei Diskriminierung, Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.

Näheres zu Kündigungen in Allgemeinen: Schock Kündigung: Ist meine Kündigung wirksam? 🔗

Praxis-Hinweis:
Auch in der Probezeit lohnt sich eine rechtliche Ersteinschätzung häufig mehr, als viele denken.

Ob Sonderkündigungsschutz greift, die Kündigung formwirksam ist oder sich eine Kündigungsschutzklage bzw. ein Vergleich im Gütetermin anbietet, lässt sich oft schnell klären.

👉 Ein Anwalt für Arbeitsrecht in München kann hier frühzeitig prüfen, ob sich ein Vorgehen lohnt.

Kündigung in der Probezeit: Anwältin für Arbeitsrecht München erklärt Fristen und Rechte

Probezeit vs. Wartezeit: Was ist der Unterschied?

Viele verwechseln die Probezeit mit der sogenannten Wartezeit. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei völlig verschiedene Dinge:

Kurz gesagt:

Probezeit = Fristverkürzung
Wartezeit = Kündigungsschutzgrenze

Das bedeutet: Auch wenn die Probezeit vertraglich bereits nach drei Monaten endet, besteht bis zum Ablauf von sechs Monaten kein Anspruch auf Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Praxis-Tipp: Arbeitgeber können die Probezeit kürzer ansetzen als die Wartezeit, dadurch endet die verkürzte Frist früher, der Kündigungsschutz beginnt aber trotzdem erst nach sechs Monaten.

Fristen und Zugang: Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?

Die Kündigungsfrist läuft ab Zugang der Kündigungserklärung.
Wichtig:

  • Zugang = wenn das Schreiben in den Machtbereich gelangt (Briefkasten, Büro etc.).

  • Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

  • Der Tag des Zugangs zählt nicht mit.

Beispiel: Zugang am 3. März → Fristende am 17. März.

Eine verspätete Kündigung kann das Arbeitsverhältnis verlängern. 

Infografik: Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit wirkt für viele Arbeitnehmer besonders hart: kurze Frist, kein Kündigungsschutz und oft kaum Zeit zu reagieren. Tatsächlich gelten in dieser Phase vereinfachte Regeln, aber keineswegs „rechtlos“.

Entscheidend sind vor allem der Zugang der Kündigung, die korrekte Kündigungsfrist, mögliche Sonderkündigungsschutzrechte (z. B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung) sowie die dreiwöchige Klagefrist.

Die folgende Übersicht zeigt strukturiert, welche Fristen gelten, welche Schutzvorschriften trotzdem greifen und welche Optionen Arbeitnehmer nach einer Kündigung in der Probezeit haben.

Kündigung in der Probezeit: Fristen, Schutz & Optionen

Übersicht für Arbeitnehmer: Fristen, Mindeststandards, typische nächste Schritte

1
Zugang dokumentieren
Entscheidend ist der Zugang der Kündigung (Datum/Uhrzeit). Für Fristen beginnt die Berechnung regelmäßig am Folgetag (Grundsätze der Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB).
2
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während einer wirksam vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist regelmäßig 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Abweichungen nur, wenn vertraglich zulässig vereinbart.
3
Kündigungsschutz – was gilt trotzdem?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift meist erst nach 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Unabhängig davon müssen Schriftform (§ 623 BGB) und Diskriminierungsverbot (AGG) eingehalten werden.
4
Sonderkündigungsschutz prüfen
Sonderfälle können auch in der Probezeit geschützt sein, z. B. Schwangerschaft (§ 9 MuSchG), Schwerbehinderung (Zustimmung i. d. R. erforderlich; § 168 SGB IX), Betriebsrat (§ 15 KSchG). Fehlt eine erforderliche Zustimmung, kann die Kündigung unwirksam sein.
5
Optionen & Klagefrist (3 Wochen)
  • Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG). Fällt das Fristende auf Sa/So/Feiertag → nächster Werktag (§ 193 BGB).
  • Ein Gütetermin dient häufig dazu, eine frühe Einigung (Vergleich) auszuloten.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln (regelmäßig bis zu 6 Wochen), sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Mythen vs. Fakten
  • „In der Probezeit kann man immer grundlos kündigen.“ – Eine Begründung ist oft nicht nötig, aber Schriftform und AGG gelten.
  • „Bei Krankheit darf nicht gekündigt werden.“ – Kündigung ist möglich, darf aber nicht rechtswidrig begründet sein.
  • „Fristen laufen immer exakt wie gezählt.“ – Bei gesetzlichen Fristen kann § 193 BGB relevant sein (Wochenende/Feiertag).
Schnell-Check
  1. Zugang (Datum/Uhrzeit) notiert?
  2. Probezeit wirksam vereinbart & Laufzeit geprüft?
  3. Sonderkündigungsschutz möglich?
  4. 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) im Kalender?
  5. Folgen/Kosten grob geklärt? Kosten-Überblick
Hinweis: Wenn Sie klagen wollen, ist die Frist oft der entscheidende Punkt, nicht die Begründung der Kündigung.
§§: 622 Abs. 3 BGB · 623 BGB · 187, 188, 193 BGB · 4 KSchG · 9 MuSchG · 168 SGB IX · 15 KSchG

Sie haben eine Kündigung in der Probezeit erhalten?
Wenn Sie unsicher sind, ob Fristen korrekt berechnet wurden oder Sonderkündigungsschutz greifen könnte, kann eine kurze rechtliche Einschätzung helfen, Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Die Übersicht macht deutlich: Auch in der Probezeit lohnt sich eine genaue Prüfung. Häufige Ansatzpunkte sind formale Fehler, ein übersehener Sonderkündigungsschutz oder eine falsch berechnete Frist. In der Praxis zeigt sich außerdem, dass viele Streitigkeiten bereits früh, etwa im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, geklärt werden können, ohne dass es zu einem langen Verfahren kommt.

Ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Vertragsgestaltung, persönliche Schutzrechte und die wirtschaftlichen Folgen spielen dabei eine zentrale Rolle.

Darf in der Probezeit während einer Krankheit gekündigt werden?

Ja, auch während einer Krankschreibung kann grundsätzlich gekündigt werden.

Aber: Die Kündigung darf nicht wegen der Krankheit erfolgen (Verstoß gegen Treu und Glauben). Wird während der Krankheit gekündigt, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, maximal 6 Wochen (§ 3 EFZG).

Gilt der Sonderkündigungsschutz trotz Probezeit?

Folgende Personen genießen besonderen Schutz auch in der Probezeit:

  • Schwangere (§ 9 MuSchG): Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde möglich.

  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.

  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): Kündigung nur außerordentlich unter engen Voraussetzungen.

Sollten Sie in eine der Kategorien fallen, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen. Nähere Informationen dazu: Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen, Erfolgsaussichten & Abfindung (mit Checkliste) 🔗 

Symbolbild: Anwältin für Arbeitsrecht in München mit Akten in der Hand in Vorbereitung auf eine Klage

Wie Sie auf eine Kündigung reagieren sollten

  1. Zugang prüfen: Wann genau eingegangen?

  2. Vertrag lesen: Probezeitklausel, Fristen, Verlängerung?

  3. Sonderkündigungsschutz prüfen: Schwangerschaft, Behinderung, Elternzeit?

  4. Frist für Klage: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Näheres zur Fristberechnung: Kündigungsschutzklage: Fristen richtig berechnen & was zu tun, wenn es „zu spät“ ist 🔗

  5. Rechtliche Prüfung einholen: Eine anwaltliche Ersteinschätzung kann klären, ob sich eine Klage oder Vergleichslösung in der Probezeit lohnt.

Gegebenenfalls kann in so einem Fall ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung eine Möglichkeit sein. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: Aufhebungsvertrag: Der große Guide zu Sperrzeit, Abfindung & Klauseln 🔗

Wann lohnt sich eine Klage in der Probezeit?

Eine Klage kann auch in der Probezeit sinnvoll sein, wenn:

  • die Kündigung diskriminierend oder willkürlich war,

  • eine formelle Vorschrift verletzt wurde (z. B. fehlende Unterschrift),

  • Sonderkündigungsschutz bestand,

  • oder eine Abfindung im Gütetermin möglich ist.

Viele Verfahren enden mit einem Vergleich auch in der Probezeit. Weitere Informationen dazu im Guide: Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Ihre Rechte, Risiken und Chancen 🔗

Sie benötigen Unterstützung?

Auch in der Probezeit gelten klare rechtliche Grenzen. Zwar ist der Kündigungsschutz eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
Wer schnell reagiert und Fristen beachtet, kann sich wirksam gegen unfaire Kündigungen wehren und oft eine faire Lösung oder Abfindung erreichen.

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FAQs: Kündigung in der Probezeit

  • Wie lange darf die Probezeit dauern?

    Maximal sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Längere Vereinbarungen sind unwirksam.

  • Welche Kündigungsfrist gilt?

    Zwei Wochen, sofern keine längere Frist im Vertrag steht.

  • Kann während Krankheit gekündigt werden?

    Ja, aber nicht wegen Krankheit. Lohnfortzahlung bleibt bis Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • Gilt der Kündigungsschutz in der Probezeit?

    In der Regel nein. Erst nach sechs Monaten und mehr als zehn Mitarbeitenden (§ 1, 23 KSchG).

  • Kann ich in der Probezeit klagen?

    Ja, innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG). Eine Klage kann unter Umständen auch hier zu einer Abfindung führen.


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