Wenn Sie in einem kleinen Betrieb tätig sind fragen Sie sich vielleicht: „Welche Kündigungs-Regeln gelten bei nur wenigen Mitarbeitenden?“
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht greift, welche Kündigungsfristen gelten, welche Sonderregeln es gibt und wie Sie sich als Arbeitnehmer am besten verhalten.

Kurzantwort (für Eilige): Kündigung im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben mit in der Regel weniger als zehn Mitarbeitenden gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG meist nicht. Der Arbeitgeber muss also keinen sozialen Kündigungsgrund nachweisen.

Dennoch sind formale Regeln zwingend einzuhalten: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, darf nicht willkürlich, treuwidrig oder diskriminierend sein (§ 242 BGB, AGG, § 612a BGB).

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB); mit längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für Arbeitgeber.

Auch im Kleinbetrieb gilt: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG).

Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob Sonderkündigungsschutz besteht (z. B. bei Schwangeren, Schwerbehinderten oder in Elternzeit) und lassen Sie die Kündigung im Zweifel anwaltlich prüfen. Eine gute Vorbereitung verbessert Ihre Chancen auf Abfindung oder Vergleich.

Gilt der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb überhaupt?

Nicht immer. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Bei geringerer Mitarbeiterzahl handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb, hier gelten vereinfachte Kündigungsregeln. Das bedeutet:

Der Arbeitgeber muss häufig keinen sozialen Kündigungsgrund nachweisen und keine Sozialauswahl treffen, wie dies beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen in größeren Unternehmen der Fall ist. 

Für Arbeitnehmer bedeutet das:
Eine Kündigung ist leichter möglich, aber nicht schrankenlos.
Auch im Kleinbetrieb gilt das Willkürverbot, die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten, Treu- und Glauben (§ 242 BGB) und der Schutz vor Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Näheres zur Sozialauswahl: Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung: Abfindung, Sozialplan, Tipps 🔗

Welche Kündigungsfristen gelten im Kleinbetrieb?

Sind keine speziellen Fristen im Arbeitsvertrag vereinbart, gelten die gesetzlichen Mindestfristen des Bürgerliches Gesetzbuch (§ 622 BGB). Grundsätzlich gilt:

  • Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende

  • Während der Probezeit: zwei Wochen, ohne feste Termine

  • Mit längerer Betriebszugehörigkeit: verlängerte Fristen für den Arbeitgeber (z. B. ab 2 Jahren = 1 Monat, ab 5 Jahren = 2 Monate usw.)

Auch wenn kein Kündigungsschutz besteht, müssen diese Fristen zwingend eingehalten werden.
Fehler bei der Fristberechnung führen schnell zu formalen Unwirksamkeiten, die sich rechtlich ausnutzen lassen.

Vertraglich kann in Kleinbetrieben eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 BGB), mindestens müssen jedoch 4 Wochen eingehalten werden.

Kündigungsfrist bei Kündigung im Kleinbetrieb

Wann ist eine Kündigung im Kleinbetrieb trotzdem unwirksam?

Eine Kündigung kann trotz fehlendem Kündigungsschutz unwirksam sein, wenn sie gegen bestimmte Grundsätze verstößt, wie etwa:

  • Diskriminierung nach dem AGG (z. B. wegen Geschlecht, Alter, Religion)

  • Maßregelungsverbot (§ 612a BGB): etwa bei Kündigung wegen Krankmeldung oder Lohnforderung

  • Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB): willkürliche oder schikanöse Kündigung

  • Formfehler: z. B. keine Originalunterschrift, keine Schriftform

  • Sonderkündigungsschutz: bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Elternzeit oder Betriebsratsmitgliedern

Gerade in Kleinbetrieben lohnt sich die juristische Prüfung, weil Arbeitgeber häufig Formfehler begehen.

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb wehren?

Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Wichtig ist, die 3-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung einzuhalten (§ 4 KSchG). Das Gericht prüft dann vor allem die Form, Frist und mögliche Unwirksamkeitsgründe.

Ziel einer Klage ist häufig eine gütliche Einigung (Abfindung).
Erfahrungsgemäß lassen sich auch im Kleinbetrieb faire Vergleichslösungen erzielen, etwa eine bessere Zeugnisnote, Freistellung oder eine finanzielle Kompensation.

Näheres zur Kündigungsschutzklage: Kündigungsschutzklage: Ablauf, Erfolgsaussichten & Abfindung (mit Checkliste) 🔗Kündigungsschutzklage: Fristen richtig berechnen 🔗

Gibt es in Kleinbetrieben eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis zahlen Arbeitgeber jedoch häufig freiwillig eine Abfindung, um Rechtsstreit und Unsicherheit zu vermeiden.

Typisch sind Spannen von 0,25 bis 0,75 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, abhängig von Dauer, Position und Prozessrisiko.

Näheres zur Abfindung: Abfindung bei Kündigung 🔗

Unterlagen und Beweise bei einer Kündigung im Kleinbetrieb

Praxis-Tipp: Vorbereitung und Unterlagen

Wenn Sie gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb vorgehen möchten, sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:

  • Kündigungsschreiben (im Original)

  • Arbeitsvertrag und eventuelle Zusatzvereinbarungen

  • Lohnabrechnungen, Nachweise über Betriebszugehörigkeit

  • ggf. Nachweise über Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Elternzeit

Je besser Sie vorbereitet sind, desto einfacher lässt sich die Situation einschätzen und ggf. eine Abfindung verhandeln. Deshalb sollten Sie:

  • Frist berechnen: Achtung auch kürzere Fristen möglich.

  • Klagefrist merken: Drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht.

  • Bei Unsicherheit: Anwalt oder Fachberatung aufsuchen oft lohnt sich frühes Handeln.

  • Sonderfälle prüfen: Sind Sie schwerbehindert oder in Elternzeit? Dann kann trotzdem besonderer Schutz greifen.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben oft nicht gilt, bedeutet das nicht Schutzlosigkeit. Formfehler, Diskriminierung oder Verstöße gegen Treu und Glauben führen auch hier zur Unwirksamkeit einer Kündigung.

Lassen Sie die Kündigung daher immer anwaltlich prüfen, häufig ergeben sich Verhandlungsspielräume oder finanzielle Ausgleichslösungen.

Jetzt beraten lassen!

Sie haben eine Kündigung im Kleinbetrieb erhalten und möchten wissen, ob sie wirksam ist oder ob sich eine Klage lohnt?
Ich prüfe Ihre Unterlagen, berechne Fristen und bespreche mit Ihnen realistische Handlungsmöglichkeiten, transparent und verständlich.

Jetzt Kontakt aufnehmen oder per Telefon, E-Mail oder WhatsApp anfragen.

FAQ - Kündigung im Kleinbetrieb

  • Gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im Kleinbetrieb?

    Nein, in der Regel nicht. Das KSchG gilt erst ab mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten (§ 23 KSchG).

  • Welche Kündigungsfristen gelten im Kleinbetrieb?

    Mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB), in der Probezeit zwei Wochen.

  • Muss ich die Kündigung schriftlich einreichen?

    Ja, eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

  • Kann ich trotz Kleinbetrieb eine Kündigungsschutzklage erheben?

    Ja, innerhalb von drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Das Gericht prüft Formfehler oder unzulässige Motive.

  • Wann habe ich Anspruch auf Abfindung?

    Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, sie kann aber im Rahmen eines Vergleichs ausgehandelt werden.


0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WhatsApp
Mail
WhatsApp
Mail