Was bedeutet „betriebsbedingte Kündigung“?

Der Arbeitgeber darf kündigen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Typische Gründe: Standortschließung, Outsourcing, Auftragsrückgang. Wichtig: Arbeitsplätze, nicht Personen, werden abgebaut. Erst danach wählt der Arbeitgeber, wen es trifft.

Interessenausgleich & Sozialplan: Warum Sie beides kennen sollten.

Sobald ein Unternehmen größere Stellenstreichungen plant, sitzt es mit dem Betriebsrat an zwei Verhandlungstischen gleichzeitig. Im Interessenausgleich wird festgelegt, ob, wann und in welchem Umfang Arbeitsplätze wegfallen. Häufig geht es hier um Fragen wie: Wird der Standort komplett geschlossen oder nur eine Abteilung? Kommen Altersteilzeit-Modelle in Betracht?

Ist der Rahmen abgesteckt, verhandeln die Parteien den Sozialplan. Er gleicht wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer aus. Dies geschieht in der Regel durch Abfindungen, Über­gangs­gesellschaften, Qualifizierungs­budgets oder Zuschüsse zur Renten­versicherung. Obwohl ein Sozialplan „betriebsverfassungs­rechtlicher Tarifvertrag“ heißt, ist er kein Gnadengeschenk: Das Betriebsverfassungs­gesetz (§ 112 ff.) gibt dem Betriebsrat Instrumente an die Hand, notfalls eine Einigungsstelle einzuschalten, die den Sozialplan erzwingt.

Sozialauswahl: Das Punktesystem entscheidet über Ihren Arbeitsplatz

Ist klar, wie viele Stellen entfallen, muss der Arbeitgeber bestimmen, wen es trifft. Dabei kommt die gesetzliche Sozialauswahl ins Spiel (§ 1 Abs. 3 KSchG). Sie darf nicht willkürlich durchgeführt werden, sondern folgt festen, bei Fehlern gerichtlich überprüfbaren Regeln: Dauer der Betriebs­zugehörigkeit, Alter, Unterhalts­pflichten und Schwerbehinderten­status werden tabellarisch mit Punkten bewertet. Wer im Ranking sozial höher gestellt ist, darf nur gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass sein Arbeitsplatz nicht mit einem sozial niedriger bewerteten Kollegen besetzt werden kann.

In der Praxis können kleine Rechenfehler oder Stichtags­fehler dazu führen, dass Kündigungen später vor Gericht scheitern. Fordern Sie deshalb immer Einblick in die Namens- und Punkte­liste. So können Sie kontrollieren, ob alle Punkte richtig berücksichtigt wurden. Eine fehlerhafte Sozialauswahl ist ein starker Hebel in der Kündigungsschutzklage.

Hier Beispiel dazu, wie eine Bepunktung aussehen könnte:

Kriterium

Typische GewichtungFragen für Ihre Prüfung
Dauer der Betriebszugehörigkeit+1 Punkt/JahrWurden Teilzeit- oder Elternzeitjahre berücksichtigt?
Alter+1 Punkt/angef. LebensjahrWurden Stichtage sauber gewählt?
Unterhaltspflichten+2 Punkte/KindZählen volljährige Studenten?
Schwerbehinderung+5 PunkteAnerkannt oder Gleichstellung beantragt?

Abfindung aus dem Sozialplan: So holen Sie das Maximum heraus

Die Abfindung ist das Herzstück fast jedes Sozialplans. Zwar gibt es keine gesetzlich feste Formel, doch die Praxis orientiert sich an einer Faustregel:

½ bis 1 Brutto­monats­gehalt × Betriebs­zugehörigkeit in Jahren

Beispiel: Zehn Jahre im Betrieb, 4.000 € Brutto und Faktor 0,75 ergeben 30.000 € Abfindung. Oft wird zusätzlich ein Aufschlag für Unterhalts­pflichten oder die Nähe zum Renten­eintritt vereinbart. Verhandlungs­spielraum entsteht, wenn Sie, oder Ihr Anwalt, Fehler in der Sozialauswahl finden oder formale Hürden (z. B. Massenentlassungs­anzeige) anzweifeln können. Unternehmen zahlen dann lieber mehr, um Prozessrisiken auszuschließen.

Sonderkündigungsschutz: Kündigung nur mit „doppeltem Boden“

Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung gilt: Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Eltern in Elternzeit oder Betriebs­rats­mitglieder genießen besonderen Kündigungs­schutz. Für sie braucht der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung der jeweiligen Behörde (Integrations­amt, Gewerbeaufsicht) oder des Betriebsrats. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt ist die Kündigung automatisch unwirksam. Prüfen Sie daher genau, ob Ihr Status korrekt berücksichtigt wurde und ob die erforderlichen Zustimmungen tatsächlich vorlagen.

Massenentlassungsanzeige: Die gerne übersehene Achillesferse

Streicht ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen mehr als eine gesetzlich definierte Anzahl von Stellen (ab 30 Beschäftigte in mittelgroßen Betrieben größer als 500 Mitarbeit), muss er vorab eine Massen­entlassungs­anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten (§ 17 KSchG). Wird die Anzeige zu früh, zu spät oder mit falschen Angaben übermittelt, hat das Bundesarbeits­gericht mehrfach entschieden: Alle darauf basierenden Kündigungen sind nichtig. Vielen Unternehmen unterlaufen gerade bei Terminen und Namenslisten Fehler, weil parallel zum hektischen Restrukturierungs­prozess die Zeit drängt. Für Arbeitnehmer bedeutet das einen starken Hebel in Vergleichs­verhandlungen, selbst, wenn sonst alles sauber erscheint.

Transfergesellschaft & Outplacement – Chance oder Sackgasse?

Um betriebsbedingte Kündigungen zu entschärfen, bieten Firmen häufig den Wechsel in eine Transfergesellschaft an. Sie scheiden dann formal aus dem Unternehmen aus und erhalten bis zu 80 % Ihres bisherigen Netto­lohns (Transfer-Kurzarbeitergeld) für maximal zwölf Monate.

  • Vorteil: Sie bleiben sozial­versichert und können sich qualifizieren.
  • Nachteil: Mit Ihrem Eintritt verzichten Sie regelmäßig auf eine Kündigungsschutz­klage.

Ob sich dieser Schritt lohnt, hängt von Ihrem Profil ab: Haben Sie gute Chancen, rasch einen neuen Job zu finden, kann die Transfer­gesellschaft ein Sprungbrett sein. Stehen Ihre Chancen schlechter, ist eine höhere Abfindung plus Kündigungsschutz­klage oft vorteilhafter. Lassen Sie daher unbedingt vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob die Konditionen marktüblich sind und ob Sie nicht doch vor Gericht mehr erreichen könnten.

Info-Box: Ihre 5-Punkte-Strategie (48 Std.)

  1. Kündigung sichern & Datum notieren (Zugangsnachweis).

  2. Arbeitslos melden (spätestens am 3. Tag).

  3. Sozialplan & Namensliste besorgen (Betriebsrat ansprechen).

  4. Anwalt einschalten – So prüft man Sozialauswahl & Massenentlassung.

  5. Frist notieren – 3 Wochen für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Sie benötigen Hilfe?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist kein Schicksalsschlag, den man hinnehmen muss. Wer Sozialplan, Sozialauswahl und Anzeige­pflichten kritisch prüft, hat oft beste Karten für eine höhere Abfindung oder sogar Weiterbeschäftigung. Handeln Sie schnell und idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Sie haben eine Kündigung erhalten und benötigen arbeitsrechtliche Hilfe? Kontaktieren Sie mich gerne jederzeit per WhatsApp, telefonisch oder per E-Mail. Ich helfe Ihnen dabei die nächsten notwendigen Schritte einzuleiten, um für sie das Beste aus dieser Situation herauszuholen. 

FAQs - Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • Kann ich trotz Sozialplan klagen?

    Ja. Der Sozialplan nimmt Ihnen nicht das Recht auf Kündigungsschutzklage.

  • Wie erfahre ich meine Punkte in der Sozialauswahl?

    Fordern Sie die Sozialauswahlliste beim Arbeitgeber oder über den Betriebsrat an.

  • Muss ich den Wechsel in die Transfergesellschaft annehmen?

    Nein. Lehnt man ab, bleibt die Klageoption offen, aber ohne Transfer-Kurzarbeitergeld.

  • Was, wenn der Sozialplan keine Abfindung vorsieht?

    Unzulässig. Das BAG verpflichtet bei wirtschaftlicher Nachteile grundsätzlich zu Ausgleichszahlungen.

  • Gilt die Drei-Wochen-Frist auch bei Massenentlassung?

    Ja. Fehler in der Anzeige verlängern die Frist nicht. Sie müssen trotzdem rechtzeitig klagen.


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