Nicht genommener Urlaub wird im Arbeitsrecht grundsätzlich nicht einfach ausbezahlt, sondern soll in Freizeit genommen werden. Eine wichtige Ausnahme gilt aber dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der offene Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann. Dann kommt eine Urlaubsabgeltung in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG.
Gerade nach einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder bei längerer Krankheit stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob noch offene Urlaubstage bestehen und wann diese auszuzahlen sind. Entscheidend sind dabei der Beendigungszeitpunkt, die noch offenen Urlaubstage und mögliche Fristen.
Kurzantwort (für Eilige): Urlaubsabgeltung, wann muss Resturlaub ausgezahlt werden?
Worum geht es?
Urlaubsabgeltung bedeutet, dass nicht genommener Urlaub ausnahmsweise in Geld ausgezahlt wird. Das ist im laufenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht der Regelfall, sondern kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.
Wann besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ein Anspruch besteht grundsätzlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, noch offene Urlaubstage bestehen und diese wegen der Beendigung nicht mehr durch Freizeitgewährung erfüllt werden können. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG.
Wann wird Resturlaub ausgezahlt?
Resturlaub wird regelmäßig erst dann ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Solange das Arbeitsverhältnis noch läuft, soll Urlaub grundsätzlich genommen und nicht ausgezahlt werden.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Maßgeblich ist grundsätzlich die Vergütung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er den Urlaub noch genommen hätte. Für die Berechnung ist insbesondere § 11 BUrlG relevant. Entscheidend sind also vor allem die Zahl der offenen Urlaubstage und die maßgebliche Vergütung.
Gilt das auch bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Ja. Eine Urlaubsabgeltung kann insbesondere nach einer Kündigung oder im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag relevant werden, wenn am Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommener Urlaub offen ist.
Was ist bei Krankheit wichtig?
Auch bei längerer Krankheit kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Entscheidend ist dann, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallener Urlaub vorhanden ist.
Was ist der häufigste Fehler?
Häufig wird übersehen, dass Urlaubsabgeltung nicht automatisch jede offene Urlaubsposition erfasst. Entscheidend sind der genaue Beendigungszeitpunkt, mögliche Verfallsregeln und Ausschlussfristen.
Faustregel: Resturlaub muss grundsätzlich dann ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und offene Urlaubstage deshalb nicht mehr in Freizeit genommen werden können.
Was ist Urlaubsabgeltung?
Die Urlaubsabgeltung ist die gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass Urlaub durch Freistellung von der Arbeit zu gewähren ist. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, soll Urlaub grundsätzlich genommen und nicht ausgezahlt werden. Erst wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist und der Urlaub deshalb nicht mehr gewährt werden kann, wandelt sich der offene Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Genau das regelt § 7 Abs. 4 BUrlG.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Nicht jeder offene Urlaub führt automatisch zu einer Auszahlung. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich noch ein offener, nicht bereits verfallener Urlaubsanspruch besteht.
Wann besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht typischerweise dann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
- Es bestehen noch offene Urlaubstage.
- Der Urlaub kann wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden.
Das ist besonders relevant bei einer ordentlichen Kündigung, einer außerordentlichen Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder bei einer Beendigung durch Befristungsablauf. Entscheidend ist immer die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst an diesem Punkt kommt überhaupt eine Auszahlung offener Urlaubstage in Betracht.
Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen. Näheres hierzu in unserem Beitrag: Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen, Erfolgsaussichten & Abfindung (mit Checkliste) 🔗
Wann wird Resturlaub ausgezahlt?
Resturlaub wird nicht schon deshalb ausgezahlt, weil er noch offen ist. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung grundsätzlich nicht der gesetzliche Regelfall. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht vielmehr erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses kommt eine Auszahlung von Urlaub grundsätzlich nicht in Betracht; Urlaub ist in dieser Zeit regelmäßig durch Freistellung zu gewähren.
In der Praxis heißt das: Wer zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubstage hat, sollte prüfen lassen, ob diese Tage noch bestehen oder ob sie bereits verfallen sind. Gerade hier passieren häufig Fehler, etwa wenn Arbeitgeber von einem automatischen Verfall ausgehen, obwohl die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen dafür gar nicht vorlagen. Das Bundesarbeitsgericht betont seit Jahren, dass Urlaub grundsätzlich nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.
Die Berechnung: Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Für die Berechnung ist maßgeblich, was der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er den Urlaub noch genommen hätte. § 11 BUrlG regelt, dass sich das Urlaubsentgelt grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs bemisst. Überstundenvergütung bleibt dabei grundsätzlich außen vor. Diese gesetzliche Wertung ist auch für die praktische Berechnung der Urlaubsabgeltung wichtig.
Bei einem festen Monatsgehalt ist die Berechnung oft relativ unkompliziert. Schwieriger wird es bei schwankender Vergütung, Provisionen, variablen Entgeltbestandteilen oder längeren Ausfallzeiten. Dann sollte genau geprüft werden, welche Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind und wie viele Urlaubstage tatsächlich noch offen sind.

Die folgenden Beispiele zeigen vereinfacht, wie sich eine Urlaubsabgeltung rechnerisch darstellen kann. Maßgeblich sind im Einzelfall insbesondere die offenen Urlaubstage, die regelmäßige Vergütung und bei variablen Bestandteilen der relevante Durchschnittsverdienst.
Annahmen: 5-Tage-Woche, 22 Arbeitstage pro Monat, 5.000 € brutto Monatsgehalt
Vereinfachter Tagesverdienst: 5.000 € ÷ 22 = 227,27 € brutto pro Arbeitstag
Urlaubsabgeltung: 5 × 227,27 € = 1.136,35 € brutto
= ca. 1.136,35 € brutto Urlaubsabgeltung
Annahmen: 6-Tage-Woche, 26 Arbeitstage pro Monat, 4.000 € brutto Monatsgehalt
Vereinfachter Tagesverdienst: 4.000 € ÷ 26 = 153,85 € brutto pro Arbeitstag
Urlaubsabgeltung: 10 × 153,85 € = 1.538,50 € brutto
= ca. 1.538,50 € brutto Urlaubsabgeltung
Praxis-Hinweis: Bei einer 6-Tage-Woche ist für die Berechnung auf die individuelle Verteilung der Arbeitstage und den maßgeblichen Urlaubsanspruch abzustellen.
Annahmen: 5-Tage-Woche, 22 Arbeitstage pro Monat, 5.500 € brutto Fixgehalt plus durchschnittlich 1.100 € Provision pro Monat
Vereinfachtes monatliches Brutto: 5.500 € + 1.100 € = 6.600 €
Vereinfachter Tagesverdienst: 6.600 € ÷ 22 = 300,00 € brutto pro Arbeitstag
Urlaubsabgeltung: 5 × 300,00 € = 1.500,00 € brutto
= ca. 1.500,00 € brutto Urlaubsabgeltung
Praxis-Hinweis: Bei Provisionen und anderen variablen Vergütungsbestandteilen ist die Berechnung oft komplexer. Maßgeblich ist im Einzelfall die relevante Durchschnittsvergütung.
Urlaubsabgeltung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Besonders häufig stellt sich die Frage nach Urlaubsabgeltung nach einer Kündigung. Hier gilt: Endet das Arbeitsverhältnis und verbleiben offene Urlaubstage, kann ein Abgeltungsanspruch bestehen. Das gilt nicht nur bei einer ordentlichen Kündigung, sondern grundsätzlich auch bei anderen Beendigungsformen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders nach einer Kündigung lohnt sich eine rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Kündigung in München, ob noch offene Urlaubsansprüche, Freistellungsfragen oder Abrechnungsfehler bestehen.
Auch bei einem Aufhebungsvertrag sollte genau geregelt werden, ob Urlaub noch in natura genommen wird, ob eine Freistellung unter Anrechnung von Urlaub erfolgt oder ob am Ende noch eine Auszahlung offener Urlaubstage in Betracht kommt. Unsaubere Formulierungen führen hier häufig zu Streit. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht jüngst noch einmal klargestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht im Voraus wirksam ausgeschlossen oder wegverglichen werden kann (Urteil Bundesarbeitsgericht BAG Az.: 9 AZR 104/24: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich). Nähere Informationen zum Aufhebungsvertrag finden Sie in unserem Artikel: Aufhebungsvertrag: Der große Guide zu Sperrzeit, Abfindung & Klauseln 🔗
Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Auch bei Krankheit kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen. Entscheidend ist, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offener Urlaub vorhanden ist, der noch nicht verfallen war. Für langzeiterkrankte Arbeitnehmer gilt, dass gesetzlicher Mindesturlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen kann.
Die Rechtslage ist hier allerdings nicht immer simpel. Denn das Bundesarbeitsgericht differenziert bei Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen stark danach, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat und welche zeitlichen Konstellationen im Einzelfall vorliegen. Gerade bei Krankheit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der offenen Urlaubsjahre.
Welche Fristen gelten für die Urlaubsabgeltung?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein Geldanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt er grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet insoweit eine Zäsur. (Urteil Bundesarbeitsgericht BAG Az.: 9 AZR 456/20: Verjährung Urlaubsabgeltung)
Zusätzlich können Arbeitsverträge oder Tarifverträge Ausschlussfristen enthalten. Solche Fristen sind von der gesetzlichen Verjährung zu unterscheiden und können dazu führen, dass Ansprüche deutlich früher schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer zu lange wartet, riskiert daher, Ansprüche zu verlieren. Diese Prüfung ist in der Praxis oft entscheidend. Das Bundesarbeitsgericht hat die Gültigkeit der Ausschlussfristen in einem Urteil bestätigt (Urteil Bundesarbeitsgericht BAG Az.: 9 AZR 461/21: Ausschlussfrist Urlaubsabgeltung).
Sind Sie gerade gekündigt worden, ist es zudem wichtig die Frist für eine Kündigungsschutzklage zu beachten. Näheres dazu in unserem Artikel: Kündigungsschutzklage: Fristen richtig berechnen (3-Wochen-Frist & Zugang) 🔗

Typische Fehler bei der Urlaubsabgeltung
In der anwaltlichen Praxis zeigen sich vermehrt folgende Fehler:
Arbeitnehmer gehen häufig davon aus, dass Resturlaub automatisch mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt wird. Das ist nicht immer der Fall. Arbeitgeber wiederum übersehen oft, dass offener Urlaub nicht ohne Weiteres verfallen ist. Ebenfalls fehleranfällig sind Fälle mit Freistellung, Krankheit, unstimmigen Aufhebungsverträgen oder unklarer Berechnung bei variabler Vergütung.
Ein weiterer häufiger Fehler ist, Ansprüche erst sehr spät prüfen zu lassen. Gerade wenn Ausschlussfristen laufen oder mehrere Urlaubsjahre betroffen sind, kann wertvolle Zeit verloren gehen.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht in München kann Ihnen helfen Fehler zu erkennen und dabei eigene Fehler zu vermeiden.
Infografik: Urlaubsabgeltung im Überblick
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zur Urlaubsabgeltung noch einmal kompakt zusammen, von den Voraussetzungen des Anspruchs bis zu Fristen und typischen Fehlern.
Urlaubsabgeltung: Anspruch, Berechnung, Fristen und typische Fehler
Resturlaub wird nicht im laufenden Arbeitsverhältnis „frei wählbar“ ausgezahlt, sondern grundsätzlich erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
- Zahl der offenen Urlaubstage
- maßgebliche Vergütung
- ggf. variable Vergütungsbestandteile
- Kein Regelfall: Urlaub soll grundsätzlich genommen werden.
- Anspruch nur bei Beendigung: Offene Urlaubstage müssen wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbar sein.
- Wichtig: Berechnung, Verfall und Fristen sauber prüfen.
- Besonders fehleranfällig: Kündigung, Freistellung, Krankheit, Aufhebungsvertrag.
- Wann endet das Arbeitsverhältnis genau?
- Wie viele Urlaubstage sind noch offen?
- Wurde Urlaub bereits durch Freistellung erfüllt?
- Gibt es Verfall-, Verjährungs- oder Ausschlussfristen?
- Arbeitnehmer gehen von einer automatischen Auszahlung aus.
- Arbeitgeber nehmen vorschnell einen Verfall an.
- Freistellungsregelungen sind unklar formuliert.
- Ausschlussfristen werden übersehen.
Gerade bei Kündigung, Freistellung, Krankheit oder Aufhebungsverträgen lohnt sich dennoch immer der Blick auf den konkreten Einzelfall.
Fazit: Wann muss Resturlaub ausgezahlt werden?
Resturlaub muss grundsätzlich dann ausgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, noch offene Urlaubstage bestehen und diese wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden können. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Wie hoch der Anspruch ist, hängt von der Zahl der offenen Urlaubstage und der maßgeblichen Vergütung ab. Zusätzlich sollten Verfall, Verjährung und mögliche Ausschlussfristen geprüft werden.
Wer nach einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder bei längerer Krankheit unsicher ist, sollte die offenen Urlaubstage und die Abrechnung rechtzeitig prüfen lassen. Gerade bei Beendigungen entstehen hier immer wieder unnötige finanzielle Nachteile.
Wurde Ihr Resturlaub nicht oder nicht richtig ausgezahlt?
Als Kanzlei für Arbeitsrecht in München prüfen wir, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wie hoch dieser ausfallen kann und ob Ihr Arbeitgeber die offenen Urlaubstage korrekt abgerechnet hat: schnell, transparent und rechtssicher.
FAQs: Urlaubsabgeltung
Wann muss Resturlaub ausgezahlt werden?
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und offene Urlaubstage wegen der Beendigung nicht mehr in Freizeit genommen werden können.
Wird Resturlaub automatisch ausgezahlt?
Nicht zwingend automatisch. Entscheidend ist, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich noch ein offener Urlaubsanspruch besteht.
Gibt es Urlaubsabgeltung auch bei Kündigung?
Ja. Bei Kündigung kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen, wenn bei Beendigung noch offene Urlaubstage vorhanden sind.
Kann Urlaubsabgeltung verjähren?
Ja. Nach dem Bundesarbeitsgericht unterliegt der Abgeltungsanspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Gibt es Urlaubsabgeltung auch bei Krankheit?
Ja, das kann der Fall sein. Maßgeblich ist, ob bei Beendigung noch nicht verfallener Urlaub offen ist.
Wie lange habe ich Zeit, Urlaubsabgeltung geltend zu machen?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Zusätzlich können aber arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen gelten, die deutlich kürzer sind.
0 Kommentare