Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH ist rechtlich und wirtschaftlich oft heikel. In der Praxis geht es dabei regelmäßig um den Austritt aus der GmbH, die Übertragung oder Einziehung des Geschäftsanteils, mögliche Ausschluss- oder Zwangsabtretungsklauseln und die Frage, ob dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zusteht.
Ein guter Gesellschaftsvertrag sollte diese Punkte nicht offenlassen. Er sollte klar regeln, wann ein Gesellschafter ausscheiden kann, wie über seinen Anteil entschieden wird und wie Streit über Abfindung, Fortführung und Trennung möglichst vermieden wird.
Kurzantwort (für Eilige): Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH – was der Gesellschaftsvertrag regeln sollte
Worum geht es? Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH ist rechtlich und wirtschaftlich oft konfliktträchtig. In der Praxis geht es vor allem darum, auf welchem Weg ein Gesellschafter ausscheidet, was mit seinem Geschäftsanteil geschieht und ob eine Abfindung geschuldet ist.
Warum ist das besonders wichtig? Gerade beim Ausscheiden zeigt sich, ob ein Gesellschaftsvertrag nur den Normalfall der Zusammenarbeit regelt oder auch für spätere Konfliktfälle trägt. Fehlen klare Klauseln zu Austritt, Einziehung, Zwangsabtretung, Abfindung und Mehrheiten, entstehen Streitigkeiten oft genau dann, wenn die Zusammenarbeit bereits gescheitert ist.
Kann ein Gesellschafter einfach aus einer GmbH austreten? Nicht ohne Weiteres. Anders als häufig angenommen, ist ein freier Austritt aus der GmbH nicht selbstverständlich. Entscheidend ist, ob der Gesellschaftsvertrag ein Kündigungs- oder Austrittsrecht vorsieht und welche Folgen daran geknüpft sind.
Welche Wege des Ausscheidens kommen in Betracht? In Betracht kommen vor allem die Übertragung des Geschäftsanteils, eine vertraglich vorgesehene ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die Einziehung des Geschäftsanteils oder eine Zwangsabtretung. Welche Lösung möglich und sinnvoll ist, hängt maßgeblich vom Vertrag ab.
Was muss der Gesellschaftsvertrag dazu regeln? Wichtig sind vor allem klare Regelungen zu Austritt und Kündigung, Einziehung, Zwangsabtretung, Abfindung, Bewertungsmethode, Mehrheiten, Stimmverboten und gegebenenfalls Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln.
Warum ist die Abfindung so wichtig? Die Abfindung ist häufig der wirtschaftlich wichtigste Streitpunkt. Deshalb sollte der Gesellschaftsvertrag möglichst klar regeln, wie sie berechnet wird, wann sie fällig ist und ob die Zahlung in Raten möglich sein soll.
Praxis-Hinweis: Besonders fehleranfällig sind unklare oder unvollständige Regelungen. Wer nur allgemein von Austritt, Einziehung oder Übertragung spricht, ohne den Mechanismus und die wirtschaftlichen Folgen sauber zu regeln, schafft im Konfliktfall oft mehr Probleme als Lösungen.
Faustregel: Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH sollte im Gesellschaftsvertrag nicht nur erwähnt, sondern als echter Konfliktfall klar, ausgewogen und praktisch umsetzbar geregelt werden.
Warum das Ausscheiden eines Gesellschafters in der GmbH oft zum Problem wird
In vielen GmbHs wird bei der Gründung vor allem darüber gesprochen, wer welche Anteile hält, wer Geschäftsführer wird und wie Gewinne verteilt werden. Deutlich seltener wird dagegen sauber geregelt, was passiert, wenn ein Gesellschafter später aus der Gesellschaft ausscheiden will oder aus wichtigem Grund aus der GmbH gedrängt werden soll.
Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis häufig die größten Konflikte. Denn mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters ist nicht nur die persönliche oder wirtschaftliche Trennung verbunden. Es stellt sich auch die Frage, was mit dem Geschäftsanteil geschieht, ob die verbleibenden Gesellschafter den Anteil übernehmen können oder müssen, ob eine Einziehung zulässig ist und in welcher Höhe eine Abfindung geschuldet wird.
Besonders konfliktanfällig sind Fälle, in denen die Zusammenarbeit der Gesellschafter bereits gestört ist. Das gilt etwa bei tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten, nachhaltigem Vertrauensverlust, Pflichtverletzungen, Wettbewerbsverstößen, Krankheit, Tod oder einer dauerhaften Blockade innerhalb der Gesellschaft. Gerade in GmbHs mit wenigen Gesellschaftern oder in 50/50-Konstellationen kann das Ausscheiden eines Gesellschafters dann schnell zu einer existenziellen Frage für die gesamte Gesellschaft werden.
Fehlen für diese Situationen klare vertragliche Regelungen, wird aus einem ohnehin schwierigen Trennungsfall oft zusätzlich ein rechtlicher Streit über Zuständigkeiten, Mehrheiten, Abfindung und die wirtschaftliche Zukunft der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb nicht nur den Eintritt in die Gesellschaft regeln, sondern auch belastbare Antworten für den Fall des Ausscheidens geben.
Grundlegende Informationen finden Sie auch in unserem Beitrag Gesellschaftsvertrag GmbH: Inhalte, Klauseln & typische Gestaltungsfehler
Welche Wege für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH möglich sind
Wenn ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheidet, läuft das rechtlich nicht in jedem Fall gleich ab. Entscheidend ist vielmehr, auf welchem Weg das Ausscheiden erfolgen soll und was der Gesellschaftsvertrag dazu regelt. In der Praxis kommen vor allem die Übertragung des Geschäftsanteils, eine vertraglich vorgesehene Kündigung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die Einziehung des Geschäftsanteils oder eine Zwangsabtretung in Betracht. Für die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils verlangt § 15 Abs. 3 GmbHG einen notariell geschlossenen Vertrag. Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nach § 34 Abs. 1 GmbHG nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Wege, auf denen ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheiden kann, und worauf es dabei rechtlich ankommt.
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH: Wege, Vertragsklauseln und typische Fehler
Ob Übertragung, Kündigung, Einziehung oder Zwangsabtretung: Entscheidend ist, was der Gesellschaftsvertrag für den Trennungsfall konkret regelt.
- Austritt und Kündigung
- Einziehung und Zwangsabtretung
- Abfindung und Bewertungsmethode
- Mehrheiten und Stimmverbote
- Good-Leaver- / Bad-Leaver-Klauseln
- Kein Automatismus: Ein Gesellschafter kann nicht immer einfach aus der GmbH austreten.
- Entscheidend ist der Vertrag: Er muss den Weg des Ausscheidens klar vorstrukturieren.
- Häufigster Streitpunkt: Abfindung und wirtschaftliche Folgen.
- Besonders kritisch: unklare Klauseln zu Einziehung, Zwangsabtretung und Mehrheiten.
- Ist ein Austritt oder eine Kündigung überhaupt geregelt?
- Gibt es eine wirksame Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklausel?
- Wie wird die Abfindung berechnet?
- Wer entscheidet und mit welcher Mehrheit?
- keine klare Austrittslogik
- Einziehung nur halb geregelt
- Abfindung unklar formuliert
- Mehrheiten und Stimmverbote übersehen
Übertragung des Geschäftsanteils
Der praktisch häufigste Weg ist die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter oder auf einen Dritten. Das bietet sich vor allem dann an, wenn die Beteiligung wirtschaftlich fortgeführt werden soll und sich ein Käufer für den Anteil findet. In vielen Gesellschaftsverträgen ist dieser Weg aber an Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte oder sonstige Verfügungsbeschränkungen geknüpft. Gerade deshalb sollte der Gesellschaftsvertrag klar regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter seinen Anteil veräußern darf. Dass die Abtretung notariell beurkundet werden muss, ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 3 GmbHG.
Ordentliche Kündigung, wenn der Vertrag sie vorsieht
Anders als viele Gesellschafter zunächst annehmen, kann man aus einer GmbH nicht ohne Weiteres jederzeit einfach austreten. Ein ordentliches Kündigungs- oder Austrittsrecht sollte deshalb ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, wenn die Gesellschafter einen geordneten freiwilligen Ausstieg ermöglichen wollen. Sinnvoll sind dabei klare Vorgaben zu Fristen, Kündigungsterminen und der Frage, was nach der Kündigung mit dem Geschäftsanteil geschieht. Ohne eine solche Regelung entstehen später häufig Streitigkeiten darüber, ob der Gesellschafter zwar kündigen kann, seine Beteiligung aber rechtlich dennoch bestehen bleibt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
In gravierenden Ausnahmefällen kann ein Ausscheiden auch über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Solche Konstellationen spielen vor allem bei tiefgreifendem Vertrauensverlust, schweren Pflichtverletzungen, nachhaltigen Zerwürfnissen oder unzumutbaren Blockadesituationen eine Rolle. Gerade in kleinen GmbHs mit wenigen Beteiligten kann sich daraus erheblicher Druck auf die Gesellschaft ergeben. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb möglichst vorstrukturieren, welche Konfliktlagen als besonders schwerwiegend angesehen werden und welche Rechtsfolgen daran anknüpfen.
Einziehung des Geschäftsanteils
Ein besonders wichtiges Instrument ist die Einziehung des Geschäftsanteils. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Gesellschafter aus bestimmten, im Vertrag geregelten Gründen aus der Gesellschaft ausscheiden soll, etwa wegen schwerer Pflichtverletzungen, Insolvenz, Wettbewerbsverstößen oder anderer definierter Störfälle. Dieses Instrument steht aber nur zur Verfügung, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Grundlage enthält. Genau das verlangt § 34 Abs. 1 GmbHG. Wer die Einziehung nicht sauber in die Satzung aufnimmt, nimmt sich für Krisensituationen eines der wichtigsten Gestaltungsinstrumente.
Zwangsabtretung des Geschäftsanteils
Statt einer Einziehung kann der Gesellschaftsvertrag auch vorsehen, dass ein Gesellschafter seinen Anteil unter bestimmten Voraussetzungen an Mitgesellschafter oder an einen festgelegten Erwerber übertragen muss. Eine solche Zwangsabtretung ist in der Praxis oft flexibler, weil der Anteil nicht untergeht, sondern innerhalb einer vorgegebenen Struktur weitergeführt werden kann. Gerade in Gründerkonstellationen oder in streitigen Mehrpersonengesellschaften kann das sinnvoller sein als eine Einziehung. Wichtig ist aber auch hier, dass der Vertrag präzise regelt, wann die Klausel greift, wer den Anteil übernehmen darf oder muss und wie die Gegenleistung zu bestimmen ist.
Warum die vertragliche Gestaltung entscheidend ist
Die Bezeichnung des Weges allein löst das Problem noch nicht. Entscheidend ist, ob der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zu Auslösern, Zuständigkeiten, Mehrheiten, Abfindung und Vollzug enthält. Als Anwalt für Vertragsrecht in München kann ich Sie genau über die möglichen Wege aufklären.

Was der Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden eines Gesellschafters regeln sollte
Wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters in der GmbH nicht zum offenen Konflikt eskalieren soll, muss der Gesellschaftsvertrag mehr leisten als eine allgemeine Standardklausel. Er sollte nicht nur festhalten, dass ein Ausscheiden möglich ist, sondern vor allem regeln, unter welchen Voraussetzungen es dazu kommen kann, welcher Mechanismus dann greift und welche wirtschaftlichen Folgen daran anknüpfen. Gerade bei Einziehung, Zwangsabtretung, Abfindung und Satzungsänderung zeigt sich, wie stark die praktische Lösung von einer sauberen vertraglichen Gestaltung abhängt. Änderungen des Gesellschaftsvertrags können nur durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Der Beschluss bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und notarieller Beurkundung, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Wann hierfür ein Notar erforderlich ist und wann nicht, lesen Sie in unserem Beitrag GmbH-Gesellschaftsvertrag ändern: Wann ist ein Notar nötig und wann geht es ohne? (Satzung vs. Side Letter)
Klare Regelungen zu Austritt und Kündigung
Zunächst sollte der Gesellschaftsvertrag klar regeln, ob und in welchem Umfang ein Gesellschafter die GmbH überhaupt ordentlich verlassen kann. Viele Gesellschafter gehen davon aus, dass ein Austritt jederzeit möglich sei. Gerade bei der GmbH ist das aber regelmäßig nicht so einfach. Deshalb ist es sinnvoll, eine ausdrückliche Austritts- oder Kündigungsklausel vorzusehen, wenn ein geordneter freiwilliger Ausstieg gewollt ist. Dabei sollten insbesondere Kündigungsfristen, zulässige Kündigungstermine und die Folgen für den betroffenen Geschäftsanteil geregelt werden. Ohne eine solche Struktur bleibt oft unklar, ob zwar ein Trennungswille besteht, die Gesellschafterstellung aber rechtlich und wirtschaftlich zunächst fortbesteht.
Einziehungsklauseln als zentrales Kriseninstrument
Ein besonders wichtiger Regelungsbereich ist die Einziehung von Geschäftsanteilen. Sie ist nach § 34 Abs. 1 GmbHG nur zulässig, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Wer eine Einziehungsmöglichkeit bei Störfällen, Pflichtverletzungen, Insolvenz, Wettbewerbsverstößen oder vergleichbaren Konfliktlagen nutzen will, muss diese Grundlage also in der Satzung schaffen. Ohne eine entsprechende Klausel fehlt eines der wichtigsten Instrumente, um auf schwerwiegende Störungen innerhalb des Gesellschafterkreises zu reagieren. Außerdem ergibt sich aus § 34 Abs. 2 GmbHG, dass eine Einziehung ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich ist.
Zwangsabtretung als flexible Alternative
Neben der Einziehung sollte der Gesellschaftsvertrag auch regeln, ob und wann eine Zwangsabtretung des Geschäftsanteils in Betracht kommt. Diese Lösung ist in vielen Fällen praktischer, weil der Anteil nicht untergeht, sondern auf einen Mitgesellschafter oder einen sonst vorgesehenen Erwerber übertragen wird. Gerade in Mehrpersonengesellschaften kann das wirtschaftlich sinnvoller sein als eine Einziehung. Wichtig ist aber, dass die Klausel nicht nur abstrakt den Mechanismus erwähnt, sondern präzise bestimmt, wann die Übertragung verlangt werden kann, wer als Erwerber in Betracht kommt, wie der Kaufpreis oder die Abfindung zu ermitteln ist und in welchem zeitlichen Rahmen der Vollzug stattfinden soll. Da die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils notarieller Form bedarf, muss auch die praktische Umsetzung mitgedacht werden. Das ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 3 GmbHG.
Abfindung klar und belastbar regeln
In der Praxis ist die Abfindung häufig der wirtschaftlich wichtigste Streitpunkt. Gerade deshalb reicht es nicht aus, nur allgemein festzuhalten, dass dem ausscheidenden Gesellschafter eine angemessene Abfindung zusteht. Der Gesellschaftsvertrag sollte möglichst konkret regeln, nach welcher Methode die Abfindung berechnet wird, welcher Bewertungsmaßstab gelten soll, wann der Anspruch fällig wird und ob eine Zahlung in Raten zulässig ist. Auch die Frage, wie die Liquidität der Gesellschaft geschützt wird, sollte mitgedacht werden. Unklare oder lückenhafte Abfindungsklauseln führen in der Praxis oft dazu, dass die rechtliche Trennung zwar beschlossen ist, der wirtschaftliche Konflikt aber gerade erst beginnt.
Mehrheiten, Zuständigkeiten und Stimmverbote
Ebenso wichtig ist die Frage, wer über das Ausscheiden entscheidet und mit welcher Mehrheit der entsprechende Beschluss gefasst werden kann. Gerade in konfliktgeladenen Gesellschafterstrukturen ist oft nicht die materielle Regel das Hauptproblem, sondern das Verfahren. Deshalb sollte der Gesellschaftsvertrag sauber festlegen, welches Organ zuständig ist, welche Mehrheit für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist und ob der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung einem Stimmverbot unterliegt. Werden diese Punkte nicht klar geregelt, verlagert sich der Streit schnell von der eigentlichen Trennung auf die Wirksamkeit des Beschlusses. Worauf bei zwei oder mehreren Gründern besonders zu achten ist, lesen Sie in unserem Beitrag GmbH mit mehreren Gründern: Was im Gesellschaftsvertrag geregelt sein sollte
Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln sinnvoll einbauen
Gerade in Gründerkonstellationen oder wachstumsorientierten GmbHs kann es sinnvoll sein, zusätzlich mit Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln zu arbeiten. Solche Klauseln regeln, unter welchen Umständen ein Gesellschafter ausscheidet und welche wirtschaftlichen Folgen daran anknüpfen.
Typischerweise wird unterschieden, ob das Ausscheiden aus neutralen Gründen erfolgt, etwa wegen Krankheit, Tod oder einvernehmlicher Trennung, oder ob Pflichtverletzungen, illoyales Verhalten oder Wettbewerbsverstöße vorliegen. Wichtig ist, dass solche Klauseln klar formuliert und sauber mit Abfindung, Übertragung und Einziehung verzahnt sind. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Konfliktfelder und wie Sie im Vertrag geregelt werden sollten:
Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH: Was der Vertrag regeln sollte
Kompakte Übersicht zu typischen Konfliktfeldern und zentralen Vertragsklauseln.
| Konfliktfeld | Sinnvolle Regelung im Vertrag | Warum wichtig? |
|---|---|---|
| Freiwilliger Austritt | Austritts- oder Kündigungsrecht, Fristen, Folgen für den Anteil | Sonst bleibt oft unklar, ob und wie ein geordneter Ausstieg möglich ist. |
| Einziehung | Einziehungsklausel mit Auslösern und Verfahren | Ohne Satzungsgrundlage ist die Einziehung regelmäßig nicht möglich. |
| Zwangsabtretung | Erwerberkreis, Voraussetzungen, Vollzug, Gegenleistung | Verhindert Streit darüber, wer den Anteil übernehmen darf oder muss. |
| Abfindung | Bewertungsmethode, Fälligkeit, Ratenzahlung | Die Abfindung ist häufig der wirtschaftlich wichtigste Streitpunkt. |
| Beschlussfassung | Mehrheiten, Zuständigkeiten, Stimmverbote | Sonst verlagert sich der Streit schnell auf die Wirksamkeit des Verfahrens. |
Die Tabelle zeigt die zentralen Regelungsfelder. Entscheidend ist aber nicht nur, dass diese Punkte überhaupt angesprochen werden, sondern dass sie im Gesellschaftsvertrag auch klar und praxistauglich ausgestaltet sind.
Nicht jede dieser Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters gehört zwingend in die Satzung. Während grundlegende Mechanismen wie Einziehung, Zwangsabtretung, Beschlusszuständigkeiten oder Mehrheiten typischerweise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollten, können bestimmte schuldrechtliche Abreden, etwa zu Good-Leaver- und Bad-Leaver-Konstellationen oder internen Abstimmungen, auch in einem Gesellschaftervertrag stehen. Wichtig ist, dass beide Ebenen sauber aufeinander abgestimmt sind und sich nicht widersprechen. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie in unserem Beitrag Gesellschaftervertrag vs. Gesellschaftsvertrag: Unterschiede, Funktionen und typische Praxisfragen
Typische Fehler im Gesellschaftsvertrag beim Ausscheiden eines Gesellschafters
Gerade beim Ausscheiden eines Gesellschafters zeigt sich, ob ein Gesellschaftsvertrag nur für den Start der Zusammenarbeit gedacht war oder auch spätere Konflikte sauber auffängt. In der Praxis entstehen Probleme vor allem dann, wenn der Vertrag den Trennungsfall nicht klar genug regelt.
Ein häufiger Fehler ist, dass zwar allgemein von Austritt, Einziehung oder Übertragung die Rede ist, aber offenbleibt, welcher Mechanismus in welchem Fall greifen soll. Dann beginnt der Streit oft schon bei der Grundfrage, auf welchem Weg ein Gesellschafter überhaupt aus der GmbH ausscheiden kann.
Ebenso problematisch sind unklare Abfindungsklauseln. Wenn der Vertrag nicht nachvollziehbar regelt, wie die Abfindung berechnet wird, wann sie fällig ist und ob eine Zahlung in Raten möglich sein soll, verlagert sich der Konflikt schnell auf die wirtschaftliche Ebene. Gerade hier liegt in vielen Gesellschafterstreitigkeiten der eigentliche Schwerpunkt.
Ein weiterer typischer Fehler betrifft Mehrheiten, Zuständigkeiten und Stimmverbote. Auch eine inhaltlich sinnvolle Regelung hilft wenig, wenn unklar bleibt, wer über Einziehung, Zwangsabtretung oder sonstige Maßnahmen entscheiden darf und ob der betroffene Gesellschafter dabei mit abstimmen kann.
Schließlich werden Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln oft aufgenommen, ohne sie sauber mit den übrigen Regelungen zu Abfindung, Übertragung und Ausscheiden zu verzahnen. Dann schaffen sie nicht mehr Klarheit, sondern neue Auslegungsprobleme.
Der Gesellschaftsvertrag sollte das Ausscheiden eines Gesellschafters deshalb nicht nur erwähnen, sondern als echten Konfliktfall mit klaren, abgestimmten und praktisch umsetzbaren Regelungen behandeln.
Weitere typische Fehler lesen Sie in unserem Beitrag Typische Fehler im GmbH-Gesellschaftsvertrag und wie Sie sie vermeiden
Fazit: Warum klare Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters wichtig sind
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH ist rechtlich und wirtschaftlich oft heikel. Gerade deshalb sollte der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zu Austritt, Einziehung, Übertragung, Abfindung und typischen Konfliktfällen enthalten. Fehlen solche Regelungen oder sind sie unklar formuliert, entstehen Streitigkeiten oft genau dann, wenn die Zusammenarbeit bereits gescheitert ist.
Soll ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheiden oder sollen Regelungen zu Abfindung, Einziehung und Anteilsübertragung im Gesellschaftsvertrag rechtssicher gestaltet oder überprüft werden?
Wir prüfen bestehende Klauseln, zeigen rechtliche Risiken auf und beraten dazu, wie das Ausscheiden eines Gesellschafters vertraglich klar und praxistauglich geregelt werden kann.
FAQs: Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH
Kann ein Gesellschafter einfach aus einer GmbH austreten?
Nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob der Gesellschaftsvertrag ein Austritts- oder Kündigungsrecht vorsieht.
Was passiert mit dem Geschäftsanteil beim Ausscheiden?
Der Geschäftsanteil kann übertragen, eingezogen oder im Wege der Zwangsabtretung auf einen anderen Erwerber übergehen.
Hat ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf Abfindung?
Häufig ja. Maßgeblich ist, was der Gesellschaftsvertrag zu Berechnung, Fälligkeit und Zahlungsweise regelt.
Wann ist die Einziehung eines Geschäftsanteils möglich?
Nur wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Einziehungsklausel enthält.
Was ist der Unterschied zwischen Einziehung und Zwangsabtretung?
Bei der Einziehung wird der Anteil eingezogen. Bei der Zwangsabtretung muss er an einen Mitgesellschafter oder sonst vorgesehenen Erwerber übertragen werden.
Was sollte der Gesellschaftsvertrag zum Ausscheiden regeln?
Wichtig sind vor allem Regelungen zu Austritt und Kündigung, Einziehung, Zwangsabtretung, Abfindung, Mehrheiten und Stimmverboten.
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