Abfindungsrechner
Brutto-Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag berechnen.
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Wurde Ihnen gekündigt, oder haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten?
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Abfindung berechnen: Formel und Faktoren
Eine Abfindung lässt sich rechnerisch aus dem monatlichen Bruttogehalt, der angesetzten Beschäftigungsdauer und einem Abfindungsfaktor bestimmen:
Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre × Abfindungsfaktor = rechnerische Abfindung
Unser Abfindungsrechner verwendet zwei feste Faktoren: 0,5 und 1,3. Daraus entsteht eine rechnerische Bandbreite. Die Beträge werden auf volle 100 Euro gerundet.
Ein Beispiel: Bei 4.000 Euro Monatsbrutto und zehn angesetzten Beschäftigungsjahren ergeben sich mit Faktor 0,5 insgesamt 20.000 Euro, mit Faktor 1,3 insgesamt 52.000 Euro brutto.
Der Faktor 0,5 ist unter anderem aus dem gesetzlichen Sonderfall des § 1a Kündigungsschutzgesetz bekannt. Die Bezeichnung „Regelabfindung“ bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer diesen Betrag beanspruchen kann. Der Faktor 1,3 ist eine feste Annahme dieses Rechners, kein gesetzlicher Satz und keine Prognose Ihrer persönlichen Verhandlungsmöglichkeiten.
Die untere Zahl ist keine garantierte Mindestzahlung; die obere Zahl keine Höchstgrenze. Auch ein Ergebnis außerhalb dieser Spanne oder keine Abfindung kann je nach Anspruchsgrundlage und Einigung möglich sein.
Gilt für Sie ein Sozialplan, kann eine eigene Berechnungsformel mit Faktor, Sockelbeträgen, Zuschlägen oder Kappungsgrenzen gelten; nutzen Sie dafür den Sozialplan-Rechner.
Welches Gehalt und welche Beschäftigungsdauer zählen?
Für die rechnerische Orientierung benötigen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt, den Beginn des Arbeitsverhältnisses und das im jeweiligen Pfad abgefragte Datum. Beim Kündigungspfad ist dies der Zugang der Kündigung, beim Aufhebungsvertrag das vorgesehene Beendigungsdatum. Ein bereits genanntes Abfindungsangebot können Sie zusätzlich angeben.
Bruttomonatsgehalt: Verwenden Sie das im Rechner abgefragte monatliche Bruttogehalt vor Steuern und Sozialabgaben. Bei Bonus, Provisionen, Zulagen, Sachbezügen oder schwankender Vergütung muss gesondert geprüft werden, welche Bestandteile für eine konkrete Abfindungsvereinbarung zählen. Der Rechner ergänzt solche Bestandteile nicht automatisch. Für den gesetzlichen Sonderfall nach § 1a KSchG verweist das Gesetz auf die Definition des Monatsverdienstes in § 10 Absatz 3 KSchG.
Beschäftigungsdauer: Dieser Rechner ermittelt die Differenz zwischen dem Beschäftigungsbeginn und dem abgefragten Datum in Tagen, teilt sie durch 365 und rundet auf die nächstgelegene ganze Jahreszahl. Er rechnet die Monate daher nicht anteilig ab. Die ausgewiesenen Jahre sind der rechnerisch angesetzte Wert.
Zugang und Beendigung unterscheiden: Eine Kündigung kann Ihnen vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zugehen. Weil der Kündigungspfad dieses Tools den Zugang verwendet, kann seine angesetzte Dauer von der Dauer bis zur Beendigung abweichen. Für einen konkreten Anspruch oder eine Vereinbarung können andere Datums- und Berechnungsregeln maßgeblich sein. Der Rechner ersetzt diese Prüfung nicht.
Abfindung nach 5, 10, 15, 20, 25 und 30 Jahren: Beispiele
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die angesetzte Beschäftigungsdauer auf das Ergebnis auswirkt. Grundlage sind jeweils 5.000 Euro Bruttomonatsgehalt und die festen Faktoren 0,5 und 1,3.
5 Jahre
12.500 € – 32.500 €
10 Jahre
25.000 € – 65.000 €
15 Jahre
37.500 € – 97.500 €
20 Jahre
50.000 € – 130.000 €
25 Jahre
62.500 € – 162.500 €
30 Jahre
75.000 € – 195.000 €
Alle Werte sind rechnerische Bruttobeträge und keine Zusage einer Abfindung. Bei einem anderen Monatsgehalt verändert sich das Ergebnis entsprechend: Zehn angesetzte Jahre ergeben bei 3.000 Euro Monatsbrutto 15.000–39.000 Euro, bei 4.000 Euro 20.000–52.000 Euro. Ihre eigenen Angaben können Sie im Rechner oben verwenden.
Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Bei Kündigung: Eine Arbeitgeberkündigung begründet für sich genommen keinen allgemeinen Abfindungsanspruch. Eine Abfindung kann sich beispielsweise aus einer Vereinbarung, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Sozialplan ergeben.
Ein besonderer gesetzlicher Anspruch kann nach § 1a KSchG bestehen: Der Arbeitgeber kündigt aus dringenden betrieblichen Gründen und erklärt im Kündigungsschreiben, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen beträgt diese 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; ein Rest von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Diese gesetzliche Berechnung ist von der allgemeinen Orientierung dieses Tools zu unterscheiden.
Wer die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung gerichtlich angreifen möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben (§ 4 KSchG). Die Berechnung auf dieser Seite und eine Kontaktanfrage wahren diese Frist nicht. Weiterführend: Kündigungsschutzklage – Ablauf und Frist.
Beim Aufhebungsvertrag: Die Abfindungshöhe wird grundsätzlich vereinbart. Die Rechnerwerte helfen, Zahlen miteinander zu vergleichen; sie bestimmen keine verbindliche Vertragsleistung. Vor der Unterschrift sollten neben der Summe insbesondere das Beendigungsdatum, weitere Ansprüche und mögliche Folgen beim Arbeitslosengeld geprüft werden.
Vertiefende Informationen finden Sie in den Beiträgen Abfindung bei Kündigung und Aufhebungsvertrag und Aufhebungsvertrag: Abfindung, Klauseln und Risiken.
Warum kann die tatsächliche Abfindung abweichen?
Die Formel beschreibt einen Rechenwert. Wie stark Ihre rechtliche und wirtschaftliche Position ist, lässt sich aus Gehalt und Beschäftigungsdauer allein nicht ableiten. Für eine persönliche Einordnung sind beispielsweise die Angreifbarkeit einer Kündigung, Kündigungsschutz, Beweislage, einzuhaltende Fristen und das Interesse beider Seiten an einer Einigung relevant.
Zwei Arbeitnehmer mit gleichem Gehalt und gleicher angesetzter Beschäftigungsdauer erhalten dieselbe rechnerische Spanne. Ihre Ausgangslage kann trotzdem sehr unterschiedlich sein: Eine noch angreifbare Kündigung ist anders zu beurteilen als ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag. Die festen Faktoren bilden diesen Unterschied nicht individuell ab.
Ein Betrag unterhalb der Spanne ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Ebenso ist die obere Zahl kein Betrag, der sich in jedem Fall durchsetzen lässt. Entscheidend ist die konkrete Grundlage der Zahlung und das gesamte Ergebnis der Einigung.
Wie Sie Angebot, Gegenangebot und weitere Vertragsbedingungen vorbereiten, erläutert der Beitrag Abfindung verhandeln.
Abfindung brutto oder netto: Was zeigt der Rechner?
Dieser Abfindungsrechner zeigt ausschließlich Bruttobeträge. Er berechnet weder die Steuer auf Ihre Abfindung noch den späteren Auszahlungsbetrag.
Eine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Was netto verbleibt, hängt unter anderem von der Zahlung, dem übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann unter ihren Voraussetzungen die Steuerbelastung ermäßigen; sie macht die Abfindung nicht steuerfrei.
Eine echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt grundsätzlich nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Werden unter der Bezeichnung „Abfindung“ dagegen bereits entstandene Vergütungsansprüche abgegolten, kann die Einordnung anders ausfallen. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.
Ein Abfindungsangebot persönlich einordnen lassen
Ob sich ein Angebot wirtschaftlich lohnt, entscheidet sich nicht allein an der Abfindungssumme. Wichtig ist auch, welche Leistungen Sie zusätzlich erhalten und auf welche Ansprüche Sie verzichten sollen. Dazu gehören insbesondere:
- das Beendigungsdatum und die einzuhaltende Kündigungsfrist,
- eine bezahlte Freistellung,
- offene Bonus-, Provisions- oder andere Vergütungsansprüche,
- Resturlaub und Überstunden,
- Zeugnis, Zahlungszeitpunkt und Ausgleichsklauseln.
Arbeitslosengeld ist gesondert zu betrachten: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen. Wird das Arbeitsverhältnis gegen Entlassungsentschädigung ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet, kann außerdem der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Auch bei einer Arbeitgeberkündigung sind Beendigungsgrund und eingehaltene Fristen relevant. Mehr dazu: Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld.
Rechtsanwältin Diana B. Haidari berät Arbeitnehmer zu Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag. In einer persönlichen Prüfung lassen sich die Vertragsbedingungen und die rechtliche Ausgangslage zusammen betrachten. Ein schon unterschriebener Vertrag ist dabei anders einzuordnen als ein noch offenes Angebot.
Abfindung persönlich einordnen lassen
Ich prüfe Ihre rechtliche und wirtschaftliche Ausgangslage sowie möglichen Verhandlungsspielraum persönlich.
Häufige Fragen zum Abfindungsrechner
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Abfindung, Kündigung und Aufhebungsvertrag.
Ja. Die Berechnung ist kostenlos und benötigt keine Anmeldung. Sie sehen das Ergebnis, bevor Sie Kontaktdaten angeben. Eine persönliche Anfrage bleibt optional.

Wie viel Abfindung steht Ihnen tatsächlich zu?
Ich prüfe Ihren Fall persönlich und unverbindlich. Gemeinsam finden wir heraus, was für Sie realistisch durchsetzbar ist.
