Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto pro Stunde. Anspruch haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob beschäftigt sind. Der Mindestlohn gilt auch während der Probezeit und im Kleinbetrieb.

Entscheidend ist der tatsächliche Stundenverdienst. Wird weniger als 13,90 € pro Stunde gezahlt, kann die Differenz grundsätzlich nachgefordert werden. Dabei sind jedoch vertragliche Ausschlussfristen und die gesetzliche Verjährung zu beachten.

Neben der Höhe des Mindestlohns stellen sich in der Praxis häufig weitere Fragen: Welche Vergütungsbestandteile dürfen angerechnet werden? Wie berechnet man den Mindestlohn bei Teilzeit oder Minijob? Und was gilt bei Krankheit, Urlaub oder Annahmeverzug? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die Rechtslage 2026 und zeigt, welche Schritte bei Unterzahlung möglich sind.

Kurzantwort (für Eilige): Mindestlohn 2026 – wie hoch, wer hat Anspruch und was gilt bei Unterzahlung?

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto pro Stunde.

Wer hat Anspruch?
Grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in Teilzeit, im Minijob, während der Probezeit und im Kleinbetrieb. Ausnahmen betreffen u. a. Auszubildende sowie bestimmte Pflichtpraktika.

Wie wird der Mindestlohn praktisch geprüft?
Maßgeblich ist der tatsächliche Stundenverdienst: Bruttovergütung geteilt durch geleistete Arbeitsstunden. Liegt das Ergebnis unter 13,90 €, besteht grundsätzlich ein Differenzlohnanspruch.

Was zählt zum Mindestlohn und was nicht?
Anrechenbar ist vor allem die regelmäßige Vergütung für die Arbeitsleistung. Trinkgeld ersetzt den Mindestlohn nicht. Aufwendungsersatz (z. B. Fahrtkosten) ist regelmäßig nicht anrechenbar; bei Zuschlägen/Prämien kommt es auf Zweck und Ausgestaltung an.

Was gilt bei Krankheit, Urlaub oder Annahmeverzug?
Der Mindestlohn wirkt auch bei Entgeltfortzahlung (Krankheit), beim Urlaubsentgelt und kann bei Annahmeverzug relevant sein, wenn rückwirkend Vergütung geschuldet ist.

Was tun bei Unterzahlung?
Die Differenz kann grundsätzlich nachgefordert werden. Wichtig sind jedoch vertragliche Ausschlussfristen (häufig 3 Monate) und die gesetzliche Verjährung (regelmäßig 3 Jahre).

Faustregel: Unter 13,90 € pro tatsächlich geleisteter Stunde liegt regelmäßig eine Unterzahlung vor, dann prüfen: (1) Stunden/Abrechnung, (2) anrechenbare Vergütungsbestandteile, (3) Ausschlussfristen/Verjährung, (4) ggf. Durchsetzung vor dem Arbeitsgericht.

Was ist der gesetzliche Mindestlohn? (Gesetzliche Grundlage)

Der gesetzliche Mindestlohn ist die unterste zulässige Vergütung pro Arbeitsstunde, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlen muss. Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag. Steuern und Sozialabgaben werden wie üblich vom Bruttolohn abgezogen. Die Rechtsgrundlage bildet das Mindestlohngesetz (MiLoG).

Gesetzliche Grundlage

§ 1 Abs. 1 MiLoG lautet:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“

Damit besteht ein unmittelbarer gesetzlicher Zahlungsanspruch. Der Mindestlohn ist zwingendes Recht. Vereinbarungen, die einen geringeren Stundenlohn vorsehen, sind insoweit unwirksam.

Zweck des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn soll:

  • ein existenzsicherndes Mindesteinkommen gewährleisten,
  • Lohndumping verhindern,
  • einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sichern.

Er gilt grundsätzlich unabhängig von:

  • Betriebsgröße (auch im Kleinbetrieb),
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • vereinbarter Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit, Minijob).

Abgrenzung: Mindestlohn ≠ Tariflohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist von tarifvertraglich vereinbarten Löhnen zu unterscheiden. Ein Tarifvertrag kann höhere, aber grundsätzlich keine niedrigeren Löhne vorsehen (Ausnahmen bestehen nur in engen gesetzlichen Übergangsregelungen).

Anwalt analysiert die Stundenzettel und bewertet den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto pro Stunde.

Die Höhe wird regelmäßig durch Rechtsverordnung auf Grundlage einer Empfehlung der Mindestlohnkommission angepasst (§ 1 Abs. 2 MiLoG). 

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Entwicklung des Mindestlohns in den letzten Jahren, sowie die Anhebung auf den Mindestlohn 2027.

Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland (2020–2027)
JahrMindestlohn pro Stunde (brutto)Rechtsgrundlage / Hinweis
20209,35 €§ 1 MiLoG i.V.m. Mindestlohnanpassungsverordnung
20219,50 € (ab 01.01.)
9,60 € (ab 01.07.)
Stufenanpassung
20229,82 € (ab 01.01.)
10,45 € (ab 01.07.)
12,00 € (ab 01.10.)
Gesetzliche Sonderanhebung
202312,00 €Fortgeltung 2022-Erhöhung
202412,41 €Empfehlung Mindestlohnkommission
202513,00 €Regelmäßige Anpassung
202613,90 €Anpassung gemäß Rechtsverordnung
202714,60 €Vorgesehene nächste Anpassung

Hinweis: Für 2027 ist eine weitere Anhebung des Mindestlohns auf 14,60 € brutto pro Stunde vorgesehen. Für Arbeitsverträge und Kalkulationen (z. B. Personalplanung, Minijob-Stunden) lohnt sich daher frühzeitig ein Blick auf die künftige Stundenlohn-Basis.

Wie wird der Mindestlohn konkret berechnet?

Entscheidend ist nicht allein der vertraglich vereinbarte Monatslohn, sondern der tatsächliche Stundenverdienst.

Die Berechnungsformel lautet:

Gesamte Bruttovergütung im Abrechnungszeitraum ÷ tatsächlich geleistete Arbeitsstunden = Stundenlohn

Liegt das Ergebnis unter dem gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz.

Die folgende Übersicht zeigt, welcher Mindestlohn bei einem Vollzeitvertrag mit 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und Teilzeitvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden gezahlt werden muss. Er gibt zudem Auskunft darüber, wie hoch die maximale Arbeitszeit bei einem Minijob sein darf, wenn Mindestlohn gezahlt wird. 

Beispiel 1: Vollzeit (40 Stunden/Woche)

40 Stunden × 13,90 € = 556,00 € pro Woche

556,00 € × 4,33 Wochen ≈ 2.408,00 € brutto pro Monat

= ca. 2.408 € brutto/Monat (rechnerische Orientierung)

Beispiel 2: Teilzeit (20 Stunden/Woche)

20 Stunden × 13,90 € = 278,00 € pro Woche

278,00 € × 4,33 Wochen ≈ 1.204,00 € brutto pro Monat

= ca. 1.204 € brutto/Monat (rechnerische Orientierung)

Praxis-Hinweis: Entscheidend ist immer die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit/Überstunden), nicht nur die Vertragsstundenzahl.

Beispiel 3: Minijob maximale Stunden (vereinfachte Orientierung)

Maximale Monatsstunden ≈ Minijob-Grenze ÷ 13,90 €

Beispiel: 603 € ÷ 13,90 € ≈ 43,38 Stunden/Monat

= ca. 43–44 Stunden/Monat (bei 603 €)

Wichtig: Die konkrete Stundenzahl hängt von der jeweils geltenden Minijob-Grenze ab. Der Stundenlohn darf unabhängig davon nie unter 13,90 € liegen.

Wie die Tabelle zeigt, sind bei einem Vollzeitvertrag mit 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit in 2026 mindestens 2.408,00 € Bruttolohn zu zahlen, bei einem Teilzeitvertrag mit 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sind es 1.204,00 € brutto. Wichtig zu erwähnen ist jedoch, dass die tatsächlich geleistete Stundenzeit als Grundlage dienen muss. In dieser Berechnung wurde vereinfacht davon ausgegangen, das der betrachtete Monat 4,33 Wochen lang ist. 

Bei einem Minijob mit der Höchstverdienstgrenze 2026 von 603,00 € pro Monat liegt die maximal erlaubte Stundenarbeitszeit im Monat somit bei knapp über 43 Stunden. 

Was zählt zum Mindestlohn und was nicht?

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers darf auf den Mindestlohn angerechnet werden. Maßgeblich ist, ob die Zahlung die normale Arbeitsleistung vergütet.

Was zählt zum Mindestlohn und was nicht?

Faustregel: Anrechenbar ist in der Regel nur, was die normale Arbeitsleistung vergütet. Zahlungen mit anderem Zweck (z. B. Auslagenersatz) zählen regelmäßig nicht.

✅ Oft anrechenbar (wenn es Arbeitsleistung vergütet)

  • Grundvergütung (Stundenlohn/Monatsgehalt als Arbeitsentgelt)
  • Regelmäßig gezahlte leistungsabhängige Vergütung (je nach Ausgestaltung)
  • Feste Zulagen (vertraglich vereinbart, dauerhaft und leistungsbezogen)

Wichtig: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der Zweck der Zahlung, sie muss die normale Arbeit „bezahlen“.

⚠️ Häufig nicht anrechenbar (anderer Zweck als Arbeitsentgelt)

  • Trinkgeld (ersetzt keinen Mindestlohn)
  • Aufwendungsersatz (z. B. Fahrtkosten, Spesen)
  • Überstundenzuschläge (Zuschlag für Mehrarbeit, nicht Grundvergütung)
  • Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge (je nach Ausgestaltung/Zweck)

Typische Fehler entstehen bei variablen Vergütungssystemen oder pauschalen Modellen, wenn Zahlungen „umetikettiert“ werden.

Praxis-Merksatz: Mindestlohn wird am Ende als Stundenlohn geprüft: Bruttovergütung ÷ geleistete Stunden. Alles, was nicht die normale Arbeitsleistung vergütet, hilft dabei oft nicht weiter.

Hier entstehen in der Praxis viele Fehler, insbesondere bei variablen Vergütungssystemen oder bei pauschalen Abgeltungsmodellen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht in München kann Ihnen helfen zu prüfen, welche genauen Ansprüche bestehen. 

Mindestlohn bei Krankheit, Urlaub und Annahmeverzug

Der Mindestlohn wirkt nicht nur für tatsächlich geleistete Arbeit.

Er ist auch relevant bei:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsentgelt
  • Annahmeverzug (z. B. bei unwirksamer Kündigung)

Bei Annahmeverzug (z. B. nach einer unwirksamen Kündigung) ist mindestens der jeweils geltende Mindestlohn geschuldet. Mehr dazu lesen Sie hier: Annahmeverzugslohn bei Kündigungsschutzklage: Voraussetzungen, Risiken, Beispiele 🔗

Kommt es im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu rückwirkenden Zahlungsansprüchen, ist regelmäßig mindestens der jeweils geltende Mindestlohn geschuldet.

Was tun bei Unterzahlung des Mindestlohns?

Wird weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Differenzlohn.

Typischer Ablauf:

  1. Lohnabrechnung prüfen
  2. Arbeitszeiten dokumentieren
  3. Schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber
  4. Beachtung vertraglicher Ausschlussfristen
  5. Gegebenenfalls Klage vor dem Arbeitsgericht

Wichtig: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen von drei Monaten. Werden Ansprüche nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht, können sie verfallen.

Daneben gilt regelmäßig die gesetzliche Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Wenn der Arbeitgeber gar keinen oder verspätet Lohn zahlt, gelten zusätzliche Besonderheiten. Weitere Informationen finden Sie hier: Arbeitgeber zahlt Lohn nicht? Verzug & Anspruch auf Zinsen einfach erklärt 🔗

Ausschlussfristen und Mindestlohn: Wann sind sie unwirksam?

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen (auch: Verfallklauseln). Danach müssen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist, häufig drei Monate schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.

Grundsätzlich können solche Ausschlussfristen auch Vergütungsansprüche erfassen. Beim gesetzlichen Mindestlohn gelten jedoch Besonderheiten.

Mindestlohn darf nicht ausgeschlossen werden

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist zwingendes Recht (§ 3 MiLoG). Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Durchsetzung ausschließen, sind insoweit unwirksam.

Eine Ausschlussklausel ist deshalb problematisch, wenn sie pauschal alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, ohne den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen.

Folge: Klausel kann insgesamt unwirksam sein

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können zu weit gefasste Ausschlussklauseln insgesamt unwirksam sein, wenn sie auch zwingende Ansprüche, wie den Mindestlohn, erfassen würden.

In diesem Fall gilt nicht die vertragliche Ausschlussfrist, sondern die gesetzliche Verjährung.

Gesetzliche Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Nicht gezahlter Mindestlohn aus März 2026 verjährt grundsätzlich zum 31.12.2029.

Praxis-Hinweis

Ob eine Ausschlussklausel wirksam ist, hängt von ihrer konkreten Formulierung ab. Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Ausnahme für den gesetzlichen Mindestlohn, kann die Klausel angreifbar sein.

Gerade bei länger andauernder Unterzahlung kann die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussfrist entscheidend sein.

Mindestlohn 2026: Anspruch kennen, Berechnung prüfen, Fristen beachten

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 2026 13,90 € brutto pro Stunde und gilt grundsätzlich für nahezu alle Arbeitnehmer, unabhängig von Betriebsgröße, Teilzeit, Minijob oder Probezeit. Entscheidend ist stets der tatsächliche Stundenverdienst.

Fehler entstehen in der Praxis häufig bei der Berechnung der Arbeitszeit, der Anrechnung von Zulagen oder durch unwirksame Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag. Wer unter dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt wird, kann die Differenz grundsätzlich nachfordern. Maßgeblich sind jedoch vertragliche Fristen und die gesetzliche Verjährung.

Der Mindestlohn ist zwingendes Recht. Eine sorgfältige Prüfung von Arbeitsvertrag und Abrechnung kann daher wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen haben.

Sie sind sich nicht sicher, ob in Ihrem Fall der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wurde, oder wüssten gerne wie Sie mit einer Unterschreitung des Mindestlohns umgehen sollen?
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FAQs: Mindestlohn 2026

  • Gilt der Mindestlohn auch im Kleinbetrieb?

    Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten müssen mindestens 13,90 € brutto pro Stunde zahlen.

  • Gilt der Mindestlohn während der Probezeit?

    Ja. Die Probezeit hat keinen Einfluss auf den Anspruch. Auch während der Probezeit darf der Stundenlohn den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

  • Wie viele Stunden darf ich im Minijob bei 13,90 € arbeiten?

    Die maximale Monatsstundenzahl ergibt sich aus der Minijob-Grenze geteilt durch 13,90 €. Bei einer Grenze von 603 € entspricht das etwa 43–44 Stunden pro Monat. Entscheidend ist, dass der Stundenlohn selbst nie unter 13,90 € sinkt.

  • Zählen Überstunden zum Mindestlohn?

    Ja. Auch für Überstunden muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Zuschläge für Mehrarbeit ersetzen den Mindestlohn nicht, sondern kommen, je nach Ausgestaltung, zusätzlich in Betracht.

  • Darf Trinkgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?

    Nein. Trinkgeld ist keine Vergütung des Arbeitgebers und kann den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen.

  • Kann ich Mindestlohn rückwirkend einfordern?

    Grundsätzlich ja. Mindestlohnansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren. Entscheidend ist die konkrete Vertragsgestaltung.

  • Was passiert, wenn der Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlt?

    Es besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Zusätzlich drohen dem Arbeitgeber Bußgelder und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

  • Gilt der Mindestlohn auch bei Krankheit und Urlaub?

    Ja. Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Urlaubsentgelt ist mindestens der jeweils geltende Mindestlohn zugrunde zu legen.


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