Massenentlassungen sind für Arbeitnehmer oft ein Schock, ganze Abteilungen oder Standorte werden geschlossen, hunderte Kündigungen ausgesprochen. Doch nicht jede Massenentlassung ist rechtlich wirksam. Fehler bei der Anzeige, im Konsultationsverfahren oder bei der Sozialauswahl können dazu führen, dass Kündigungen unwirksam sind. Für Arbeitnehmer bedeutet das: echte Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine deutlich bessere Abfindung.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Welche Pflichten Arbeitgeber bei einer Massenentlassung haben.

  • Typische Fehler in Anzeige, Konsultation und Sozialauswahl.

  • Welche Urteile die Chancen für Arbeitnehmer gestärkt haben.

  • Wie Sie Ihre Kündigung innerhalb der Frist erfolgreich angreifen.

Was ist eine Massenentlassung? Gesetzliche Grundlagen

Nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) liegt eine Massenentlassung vor, wenn ein Arbeitgeber in einem bestimmten Zeitraum (30 Kalendertage) eine größere Anzahl von Kündigungen ausspricht.
Die Schwellenwerte richten sich nach der Betriebsgröße (z. B. ab 5 Kündigungen in Betrieben mit 21–59 Arbeitnehmern, ab 30 Kündigungen bei mehr als 500 Beschäftigten).

Pflichten des Arbeitgebers:

👉 Wichtig für Arbeitnehmer: Werden diese Pflichten verletzt, kann die Kündigung unwirksam sein.

Formale Fehler: Anzeige & Konsultationsverfahren

Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber muss die Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigungen anzeigen. Die Anzeige muss alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten (u. a. Zahl der Betroffenen, Berufsgruppen, Zeitraum).
Fehlerquelle: Wird die Anzeige zu spät, unvollständig oder gar nicht gemacht, ist die Kündigung oft unwirksam.

Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat

Bevor die Anzeige erfolgt, muss der Betriebsrat umfassend informiert und angehört werden: Gründe für die Entlassungen, Zahl und Auswahlkriterien, Möglichkeiten zur Vermeidung.
Fehlerquelle: Arbeitgeber führen oft nur „Pro-Forma-Gespräche“ – das reicht nicht. Das BAG verlangt ernsthafte Konsultation.

Die Sozialauswahl – das größte Risiko für Arbeitgeber

Vergleichsgruppen richtig bilden

Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich entscheiden, wen sie entlassen. Es müssen Vergleichsgruppen nach Tätigkeiten gebildet werden.
Fehler: Falsche Gruppeneinteilung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Kriterien korrekt gewichten

Bei der Sozialauswahl sind zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG):

  • Betriebszugehörigkeit

  • Alter

  • Unterhaltspflichten

  • Schwerbehinderung

👉 Fehler: Arbeitgeber gewichten Kriterien falsch oder lassen einzelne weg.

Etappenweise Schließung – keine freie Wahl

Bei einer Betriebsstilllegung in Etappen darf der Arbeitgeber nicht frei entscheiden, wer „zuerst“ oder „zuletzt“ geht. Das LAG Düsseldorf (2024) stellte klar: Auch in der Abwicklungsphase muss die Sozialauswahl sachgerecht erfolgen.

Ausnahme Leistungsträger

Arbeitgeber berufen sich oft darauf, bestimmte Mitarbeiter seien „unentbehrlich“. Das ist nur in engen Grenzen zulässig und muss gut begründet werden.

Rechtsfolgen bei Fehlern: Wann ist die Kündigung unwirksam?

  • Fehlerhafte Anzeige: Nach BAG-Rechtsprechung (6 AZR 157/22) führt nicht jeder Anzeigefehler automatisch zur Unwirksamkeit. Aber: Fehlt die Anzeige ganz oder ist sie gravierend falsch, ist die Kündigung nichtig.

  • Fehlerhafte Konsultation: Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung unwirksam.

  • Fehlerhafte Sozialauswahl: Eine falsche oder unsachgemäße Auswahl führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

👉 Folge: Arbeitnehmer können erfolgreich Kündigungsschutzklage erheben. Näheres zur Kündigungsschutzklage finden Sie im Beitrag: Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen, Erfolgsaussichten & Abfindung (mit Checkliste) 🔗

Praxisbeispiele & typische Fehler

Hier ein paar Beispiele aus der Praxis die veranschaulichen, welche Fehler bei der Kündigung zu einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses führen. 

  • Anzeige vergessen: In einem Betrieb mit 80 Mitarbeitern kündigt der Arbeitgeber 20 Personen ohne Anzeige bei der Agentur für Arbeit → alle Kündigungen unwirksam.

  • Vergleichsgruppe falsch: IT-Mitarbeiter werden mit kaufmännischen Angestellten „in einen Topf“ geworfen → Auswahl fehlerhaft.

  • Leistungsträger-Ausnahme missbraucht: Ein Mitarbeiter wird von der Sozialauswahl ausgenommen, obwohl seine Rolle problemlos ersetzbar wäre. → Kündigung unwirksam.

Wie Arbeitnehmer jetzt reagieren sollten

  • Sofort Frist notieren: Gegen jede Kündigung muss binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Näheres hierzu finden Sie im Beitrag: Kündigungsschutzklage: Fristen richtig berechnen 🔗

  • Auskunft verlangen: Fordern Sie die Auswahlkriterien und Begründungen schriftlich an.

  • Beweise sichern: Gesprächsprotokolle, Betriebsratsmitteilungen, Unterlagen sammeln.

  • Rechtsanwalt einschalten: Gerade bei Massenentlassungen ist der Streitwert hoch – Fehler bringen echte Chancen auf Abfindung oder Weiterbeschäftigung.

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Fazit & Handlungsempfehlung

Fehler bei Massenentlassungen sind in der Praxis häufig und können Kündigungen unwirksam machen. Arbeitnehmer sollten sich nicht einschüchtern lassen, sondern prüfen lassen, ob die Anzeige, Konsultation oder Sozialauswahl korrekt war. Eine rechtzeitig erhobene Klage kann über Ihre berufliche Zukunft und eine mögliche Abfindung entscheiden.

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FAQ – Fehler bei Massenentlassung

  • Wann liegt eine Massenentlassung vor?

    Wenn in 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Kündigungen ausgesprochen wird (z. B. ab 30 bei über 500 Beschäftigten).

  • Welche Folgen hat eine fehlerhafte Sozialauswahl?

    Die Kündigung ist regelmäßig unwirksam.

  • Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

    Ja, Konsultation ist Pflicht. Ein Pro-Forma-Gespräch reicht nicht.

  • Welche Fehler bei der Anzeige führen zur Unwirksamkeit?

    Vor allem das völlige Fehlen oder gravierende Mängel.

  • Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen?

    3 Wochen ab Zugang. Danach ist die Kündigung meist endgültig wirksam.


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