Wer eine GmbH-Satzung oder einen GmbH-Gesellschaftsvertrag ändern möchte, steht fast immer vor derselben Kernfrage: Wann ist ein Notar nötig und wann geht es ohne? Denn nicht jede Änderung muss beurkundet werden. Entscheidend ist, ob Sie die Satzung (Gesellschaftsvertrag) selbst ändern (dann regelmäßig notariell und oft mit Handelsregisteranmeldung) oder ob sich die gewünschte Regelung außerhalb der Satzung über eine Gesellschaftervereinbarung / Side Letter rechtssicher regeln lässt (teilweise ohne Notar, aber mit klaren Grenzen).

Typische Praxisfälle sind: Firma/Sitz ändern, Stammkapital anpassen, Geschäftsführer-Befugnisse und Zustimmungsvorbehalte neu ordnen, Gewinnverteilung regeln, Vesting/Leaver, Vorkaufsrechte, Drag/Tag-Along oder Stimmbindungen vereinbaren. Manche Punkte sind „registerhart“ (ohne Notar geht nichts), andere sind „vertraglich“ lösbar, solange sie nicht mit zwingendem GmbH-Recht kollidieren oder der Satzung widersprechen.

In diesem Beitrag erhalten Sie eine klare, praxisnahe Orientierung:

  • Reicht ein Gesellschafterbeschluss (Side Letter), oder braucht es einen Notar?
  • Ist eine Handelsregisteranmeldung/Eintragung erforderlich?
  • Satzung vs. Side Letter (Abgrenzung)
  • Ablauf, Unterlagen, Kosten & Dauer

Damit Sie am Ende schnell entscheiden können, ob eine Änderung beurkundet, angemeldet oder „nur“ vertraglich sauber dokumentiert werden muss.

Kurzantwort (für Eilige): GmbH-Gesellschaftsvertrag ändern. Wann ist ein Notar nötig und wann nicht?

Worum geht es? Viele Änderungen in der GmbH wirken „klein“, sind rechtlich aber entscheidend: Es kommt darauf an, ob Sie die Satzung (GmbH-Gesellschaftsvertrag) ändern oder „nur“ eine Gesellschaftervereinbarung (Side Letter) außerhalb der Satzung treffen.

Wann ist ein Notar erforderlich? Wenn Sie die Satzung ändern, braucht es grundsätzlich einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss. Häufig wird die Änderung zudem erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (insbesondere bei registerrelevanten Punkten wie Firma/Sitz/Stammkapital).

Wann geht es ohne Notar? Wenn die Regelung nicht in die Satzung muss und als schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung zulässig ist (z. B. bestimmte Stimmbindungen, Abläufe, Informationsrechte). Voraussetzung: Die Vereinbarung darf der Satzung nicht widersprechen und kein zwingendes GmbH-Recht umgehen.

Wo liegt die Grauzone? Kritisch wird es, wenn der Side Letter faktisch eine Satzungsregel „ersetzt“ oder nach außen wirken soll. Dann drohen Unwirksamkeit oder Streit, etwa weil sich Dritte/Neue Gesellschafter regelmäßig nur auf die Satzung und das Handelsregister verlassen.

Was ist meist der sicherste Weg? Für dauerhafte, strukturprägende Regeln (z. B. Geschäftsführung/Vertretung, Kapitalmaßnahmen, Einziehung/Abtretungsbeschränkungen, grundlegende Mehrheiten) ist die Satzung + Notar regelmäßig der robuste Weg. Side Letter eignen sich eher für ergänzende und flexible Absprachen unter Gesellschaftern.

Praxis-Hinweis: Prüfen Sie zuerst: (1) Steht die Regel bereits in der Satzung oder gehört sie typischerweise dorthin? (2) Muss sie gegenüber Dritten „halten“ (Bank/Investor/Exit)? (3) Ist sie registerrelevant? Wenn ja, führt der Weg in der Regel über Notar + ggf. Handelsregister; wenn nein, kann ein Side Letter eine schnellere Alternative sein.

Faustregel: Satzungsänderung regelmässig mit Notar (§ 53 GmbHG). Side Letter oft ohne Notar möglich, aber nur intern und ohne Widerspruch zur Satzung.

Satzung vs. Gesellschaftervereinbarung: Was sind die Unterschiede und warum sind sie wichtig?

Bevor man darüber spricht, ob ein Notar notwendig ist, sollte zuerst geklärt werden, was genau geändert werden soll: die Satzung (GmbH-Gesellschaftsvertrag) oder lediglich eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Gesellschaftern (häufig Gesellschaftervereinbarung oder Side Letter genannt).

Diese Unterscheidung ist zentral, da sich daraus oft schon ergibt, ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist und ob eine Änderung später gegenüber Dritten Bestand hat.

Satzung (GmbH-Gesellschaftsvertrag)

Die Satzung ist das rechtliche Grunddokument der GmbH. Sie legt die Struktur der Gesellschaft fest und ist für Außenstehende besonders relevant, etwa für Banken, Investoren oder das Registergericht.

Änderungen an der Satzung sind deshalb formal streng: Sie erfolgen typischerweise durch Gesellschafterbeschluss und erfordern in vielen Fällen notarielle Beurkundung.

Typische Inhalte der Satzung sind zum Beispiel:

  • Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand
  • Stammkapital und Geschäftsanteile
  • Regelungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen (z. B. Zustimmungserfordernisse)
  • grundlegende Mehrheiten und Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
  • besondere Strukturregeln, die für alle Beteiligten gelten sollen, auch langfristig und gegenüber neuen Gesellschaftern

Einen Gesamtüberblick, welche Regelungen typischerweise in die Satzung gehören (und wie man das strukturiert), finden Sie hier: Gesellschaftsvertrag GmbH: Inhalte, Klauseln & typische Gestaltungsfehler 🔗

Gesellschaftervereinbarung / Side Letter

Eine Gesellschaftervereinbarung (auch Gesellschaftervertrag genannt) ist dagegen ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern, eine schuldrechtliche Vereinbarung. Sie wirkt in erster Linie intern und kann sinnvoll sein, um bestimmte Punkte flexibler zu regeln, ohne die Satzung sofort anzupassen. 

Das ist praktisch, hat aber Grenzen:

  • Eine Gesellschaftervereinbarung kann die Satzung nicht einfach ersetzen oder „aushebeln“.
  • Gegenüber Dritten ist sie oft weniger belastbar, insbesondere wenn später neue Gesellschafter dazukommen oder Investoren einsteigen.
  • Wenn interne Absprachen dauerhaft gelten sollen und auch bei Gesellschafterwechseln „mitwandern“ sollen, gehört das Thema häufig eher in die Satzung.

Wichtig: Eine schuldrechtliche Vereinbarung kann die Satzung nicht „überstimmen“. Wenn Satzung und Side Letter widersprechen, wird es in der Praxis schnell streitig. Gegenüber Dritten hilft die Nebenabrede oft nicht weiter.

Praxis-Merksatz

Satzung: stabile Grundregeln der GmbH (Außenwirkung, Struktur).
Gesellschaftervereinbarung: interne Absprachen (Flexibilität), aber mit Grenzen.

Wenn Sie die Begriffe sauber trennen möchten: Den Unterschied zwischen Satzung (Gesellschaftsvertrag) und Gesellschaftervereinbarung erklären wir hier: Gesellschaftervertrag vs. Gesellschaftsvertrag: Unterschiede, Funktionen und typische Praxisfragen 🔗

Wann ist ein Notar nötig? Die Grundregel

Satzungsänderungen (Satzungsänderung GmbH) müssen grundsätzlich durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen und notariell beurkundet werden (§ 53 GmbHG). Das gilt für jede Änderung, die den Text der Satzung (GmbH-Gesellschaftsvertrag) betrifft, nicht nur für große Themen wie Kapitalmaßnahmen. Zusätzlich ist bei vielen Satzungsänderungen eine Handelsregisteranmeldung erforderlich. Soweit das Gesetz die Eintragung verlangt, wird die Änderung erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Wenn es um solche Änderungen am GmbH-Gesellschaftsvertrag geht, ist die Ausgangsfrage daher immer:

Wird die Satzung (also der im Handelsregister hinterlegte Gesellschaftsvertrag) geändert, oder nur eine schuldrechtliche Nebenabrede?

Typischer Ablauf (in kurz)

  1. Gesellschafterbeschluss über die Änderung (Mehrheit richtet sich meist nach Satzung / gesetzlicher Grundregel)
  2. Notarielle Beurkundung des Beschlusses bzw. der Satzungsänderung
  3. Anmeldung zum Handelsregister (Handelsregisteranmeldung), wenn die Änderung registerrelevant ist (in der Praxis: bei den meisten Satzungsänderungen der Fall)
  4. Eintragung: erst dann ist die Änderung nach außen voll wirksam, soweit das Gesetz die Eintragung verlangt

Wichtig: Nicht jede Änderung muss ins Handelsregister, aber die notarielle Form bleibt der Regelfall

Es gibt Fälle, in denen eine Änderung zwar notariell beurkundet werden muss, aber keine eigenständige Registereintragung sichtbar auslöst. In der Praxis werden Satzungsänderungen jedoch sehr häufig auch angemeldet und eingetragen, weil die Satzung als Ganzes betroffen ist.

Merksatz:
Satzung ändern: Notar (Regel).
schuldrechtliche Nebenabrede ändern: meist kein Notar, aber Grenzen beachten.

Wenn Sie das sauber strukturieren wollen, lohnt sich eine kurze Prüfung im Vertragsrecht München 🔗.

Unterschrift unter GmbH-Gesellschaftsvertrag bei Notar

GmbH-Satzung ändern: Wann ist ein Notar nötig und wann nicht? (Tabelle & Praxis-Check)

In der Praxis scheitert eine Satzungsänderung selten an der Idee, sondern an der Form. Die wichtigste Weiche lautet: Ändern Sie die Satzung selbst (mit Außenwirkung/Handelsregister) oder vereinbaren Sie nur schuldrechtlich etwas zwischen Gesellschaftern (z. B. Side Letter)?

Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten Änderungen ein: Notarpflicht ja/nein, Handelsregister relevant oder nicht und welche Unterlagen typischerweise gebraucht werden. So lässt sich schnell einschätzen, ob eine Anpassung „einfach intern“ möglich ist, oder ob der Notar zwingend dazugehört.

GmbH-Satzung ändern: Wann ist ein Notar nötig und wann nicht?

Tabelle: typische Änderungen, Notarpflicht, Handelsregister & Unterlagen (Satzung vs. Side Letter).

Schnellüberblick: Änderung → Notar? → Handelsregister? → Unterlagen
ÄnderungNotar?Handelsregister?Typische Unterlagen / Hinweise
Firma/Name der GmbHJaJa (Anmeldung)Gesellschafterbeschluss, Satzungsänderung, HR-Anmeldung durch Notar.
Sitz der GesellschaftJaJa (Anmeldung)Beschluss + Satzungsänderung; ggf. neue Geschäftsanschrift.
UnternehmensgegenstandJaJa (Anmeldung)Neue Satzungsformulierung; oft Vorab-Check sinnvoll.
Stammkapital (Erhöhung/Herabsetzung)JaJa (Anmeldung)Kapitalmaßnahmen: zusätzliche Nachweise je nach Fall (Einlagen etc.).
Mehrheiten/Quoren in der SatzungJaMeist neinNotar wegen Satzungsänderung; HR-Eintragung häufig nicht nötig (je nach Inhalt).
Stimmabsprachen / Voting AgreementNeinNeinTypischer Side-Letter-Inhalt; Beitrittspflichten für neue Gesellschafter mitdenken.
Vesting/Leaver (schuldrechtlich)Oft neinNeinGut für Side Letter; Grenzen beachten (kein Satzungsersatz, Durchsetzung sauber regeln).
Hinweis: Trennen Sie sauber: Satzung (gesellschaftsrechtlich / ggf. Register → häufig Notar) vs. schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung (intern → oft ohne Notar).
Kurzfazit (Merksatz)

Ohne Notar vieles schuldrechtlich vereinbar (Side Letter), jedoch nur zwischen den Unterzeichnern. Sobald Sie Satzungsregeln ändern oder Registerthemen berühren, führt am Notar meist kein Weg vorbei.

Mini-Check: Notar nötig?
  1. Ändern wir die Satzung oder nur eine Vereinbarung zwischen Gesellschaftern?
  2. Ist das Thema registerrelevant (Firma, Sitz, Gegenstand, Kapital etc.)?
  3. Soll die Regel auch gegenüber Dritten wirken, oder nur intern?
  4. Gibt es neue Gesellschafter, brauchen wir eine Beitrittsklausel zum Side Letter?
Praxis-Hinweis

Side Letter sind ideal für Stimmabsprachen, Vesting/Leaver und interne Governance. Wenn Sie aber in Wahrheit die Satzung „nachbauen“, steigt das Risiko, dass die Regel im Streitfall nicht trägt oder nicht alle Gesellschafter bindet.

Orientierung: Satzung vs. Gesellschaftervereinbarung (Side Letter) · Notar & Handelsregister je nach Änderung

Die Tabelle zeigt den Kern: Satzungsänderung = regelmäßig Notar, während viele Governance- und Investoren-Themen schuldrechtlich (Side Letter/Gesellschaftervereinbarung) gestaltet werden können, allerdings nur mit Bindung zwischen den Unterzeichnern und sauberer Beitrittslogik für neue Gesellschafter.

Im nächsten Schritt schauen wir deshalb genauer hin, wo die Grenze verläuft: Welche Inhalte eignen sich typischerweise für einen Side Letter und wann wird daraus faktisch eine Satzungsregel, die notariell beurkundet (und ggf. ins Handelsregister) gehört.

Wo verläuft die Grenze? Wann reicht ein Side Letter und wann muss es in die Satzung?

Ein Side Letter (Gesellschaftervereinbarung) ist oft eine schnelle und flexible Lösung, aber nur dann, wenn er tatsächlich „nur intern“ wirkt und nicht die Satzung faktisch ersetzt. Kritisch wird es immer dort, wo eine Regel für alle Gesellschafter dauerhaft gelten soll, nach außen wirken muss oder die Struktur der GmbH betrifft.

Side Letter oder Satzung? 3 Praxisfragen zur richtigen Einordnung

Diese Fragen entscheiden meist schnell, ob es „ohne Notar“ geht, oder ob die Regel in die Satzung gehört.

1
Soll die Regel auch neue Gesellschafter binden?
Side Letter binden grundsätzlich nur die Unterzeichner. Wenn künftig Gesellschafter hinzukommen (Investment, Mitarbeiterbeteiligung, Nachfolge), brauchen Sie eine klare Beitrittslogik, sonst entstehen schnell „zwei Klassen“: gebundene und ungebundene Gesellschafter.
2
Soll die Regel gegenüber Dritten „halten“ (Bank, Investor, Käufer)?
Dritte orientieren sich typischerweise an Satzung und Handelsregister. Wenn eine Regel für Finanzierung, Exit oder Vertretungsfragen belastbar sein soll, ist die Satzung (inkl. Notar/Eintragung, sofern erforderlich) häufig der robustere Weg.
3
Greift die Regel in die Organisationsverfassung der GmbH ein?
Alles, was die Grundstruktur betrifft (z. B. Kapital/Anteile, Abtretungsbeschränkungen, Einziehung, grundlegende Mehrheiten, Vertretung/Organkompetenzen), gehört regelmäßig in die Satzung. Ein Side Letter kann ergänzen – aber nicht die Satzung „nachbauen“.
Praxis-Hinweis: Wenn Sie bei einer Frage „Ja“ sagen, spricht das häufig für Satzung + Notar. Wenn alle drei eher „Nein“ sind, ist ein Side Letter oft möglich – aber nur mit sauberer Beitritts- und Durchsetzungslogik.

Side Letter sind ideal für ergänzende, flexible Absprachen zwischen Gesellschaftern. Sobald eine Regel aber „wie Satzung“ funktionieren soll (für alle, dauerhaft, nach außen relevant), steigt das Risiko von Unwirksamkeit oder Streit, dann führt der Weg typischerweise über Satzungsänderung + Notar (und je nach Thema Handelsregister).

Typische Inhalte: Was kann im Side Letter geregelt werden und was gehört in die Satzung?

Viele Inhalte ähneln einer Satzung, lassen sich aber in der Praxis auch schuldrechtlich regeln, solange sie nur intern binden und nicht die Satzung ersetzen. Umgekehrt gibt es Themen, die so stark in die Struktur der GmbH eingreifen, dass sie regelmäßig in die Satzung gehören und damit typischerweise einen Notar und ggf. eine Registeranpassung benötigen. Der folgende Überblick hilft, die häufigsten Inhalte schnell einzuordnen.

Typische Inhalte: Was geht oft im Side Letter, was gehört in die Satzung?

Faustregel: Side Letter = schuldrechtlich, intern und nur zwischen Unterzeichnern. Satzung = strukturprägend, für alle und häufig notariell (ggf. mit Handelsregister).

✅ Eher Side Letter (oft ohne Notar)

  • Stimmbindungen / Voting Agreements
  • Informationsrechte & Reporting-Pflichten
  • Vesting/Leaver (schuldrechtlich, sauber durchsetzbar gestalten)
  • Drag/Tag-Along (vertraglich, mit Beitrittslogik)
  • Zustimmungspflichten als Vertragspflicht („wir stimmen nur zu, wenn …“)
  • Governance-Abläufe (Meetings, Budgets, KPI-Set, Fristen)

Wichtig: Side Letter binden grundsätzlich nur die Unterzeichner, Beitritt für neue Gesellschafter mitdenken.

⚠️ Eher Satzung/Notar (häufig zwingend)

  • Kapitalmaßnahmen (Erhöhung/Herabsetzung, neue Anteile)
  • Geschäftsanteile / Abtretung / Vinkulierung
  • Einziehung / Ausschluss / strukturprägende Exit-Mechaniken
  • Grundlegende Mehrheiten/Quoren & Zuständigkeiten
  • Struktur der Organe / Vertretungsregeln (Außenwirkung)

Wenn die Regel für alle gelten soll oder gegenüber Dritten halten muss, ist die Satzung meist der robuste Weg.

Praxis-Merksatz: Side Letter ergänzen, die Satzung bleibt das Grundgesetz der GmbH. Je verfassungsnäher das Thema, desto eher wird ein Notar benötigt.

Praxis-Hinweis: Gerade bei Mehrheiten/Quoren lohnt sich eine klare Deadlock-Logik, um Pattsituationen zu vermeiden: Deadlock in der GmbH (50/50): Wenn Gesellschafter blockieren. Rechtliche Einordnung und Handlungsoptionen 🔗

Der Überblick ist bewusst grob, denn im Detail entscheidet oft die konkrete Ausgestaltung: Eine Stimmbindung kann sauber schuldrechtlich funktionieren, kann aber kippen, wenn sie faktisch eine Satzungsregel ersetzt. Umgekehrt kann eine Satzungsregel durch einen Side Letter praktisch ergänzt werden, solange kein Widerspruch entsteht und neue Gesellschafter zuverlässig beitreten.

Ablauf, Unterlagen, Kosten & Dauer

Wenn klar ist, ob Sie die Satzung (GmbH-Gesellschaftsvertrag) ändern oder eine schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung (Side Letter) schließen, wird die Umsetzung deutlich einfacher. Denn beide Wege folgen unterschiedlichen Spielregeln:

Satzungsänderungen sind formalisiert und laufen häufig über Notar und, je nach Thema, Handelsregister. Side Letter sind flexibler, müssen aber sauber so gestaltet sein, dass sie im Streitfall auch wirklich tragen (insbesondere bei Gesellschafterwechseln).

So läuft es in der Praxis typischerweise ab:

  1. Zuerst die Weiche stellen: Satzung oder Side Letter?
    Prüfen Sie, ob die gewünschte Regel in den Satzungstext gehört (weil sie strukturprägend ist oder nach außen halten soll) oder ob sie als interne Vereinbarung zwischen Gesellschaftern abbildbar ist. Das ist der wichtigste Schritt, er entscheidet praktisch darüber, ob ein Notartermin zwingend ist und ob später eine Handelsregisteranmeldung erforderlich wird.

  2. Beschluss und Textfassung sauber vorbereiten
    Wenn die Satzung betroffen ist, brauchen Sie in der Regel einen Gesellschafterbeschluss und eine klare Textfassung, welche Passage wie geändert wird (oft als konsolidierte Fassung hilfreich). Beim Side Letter ist der Schwerpunkt ein anderer: Dort müssen Mechanik, Pflichten und Durchsetzung verständlich geregelt sein. Vor allem die Beitrittslogik für neue Gesellschafter, damit später nicht ein Teil gebunden ist und ein anderer Teil frei bleibt.

  3. Notartermin (wenn die Satzung geändert wird)
    Satzungsänderungen werden grundsätzlich notariell beurkundet. Der Notar dokumentiert den Beschluss und sorgt dafür, dass Form und Inhalt formal korrekt sind. In vielen Fällen wird im Rahmen dessen bereits die notwendige Handelsregisteranmeldung vorbereitet.

  4. Handelsregister (wenn registerrelevant)
    Ob zusätzlich eine Eintragung erforderlich ist, hängt vom Thema ab. Bei klassischen Registerthemen (z. B. Firma/Sitz/Kapital) ist das regelmäßig der Fall. Wichtig ist dabei der praktische Effekt: Viele Änderungen stehen rechtlich erst dann stabil, wenn die Registerseite sauber ist, gerade, wenn Dritte beteiligt sind (Bank, Investor, Käufer).

  5. Umsetzung und Durchgriff sichern
    Nach dem formalen Teil kommt der Schritt, der oft unterschätzt wird: Dokumente sauber ablegen, Beteiligte informieren, ggf. Bank/Investor einbinden. Bei Side Lettern ist hier entscheidend, dass die Vereinbarung in der Praxis nicht nur unterschrieben, sondern auch für die Zukunft belastbar gemacht wird, insbesondere durch Beitrittsklauseln/Beitrittsmechanismen und klare Folgen bei Verstößen.

Welche Unterlagen werden typischerweise gebraucht?

Damit es nicht an Kleinigkeiten hängt, reichen für die meisten Fälle diese Basics als Startpunkt:

  • die aktuelle Satzung (GmbH-Gesellschaftsvertrag)
  • die aktuelle Gesellschafterliste (und wer aktuell welche Anteile hält)
  • ein Beschlussentwurf bzw. die geplante Textänderung (bei Satzung)
  • beim Side Letter: Parteien, Beitrittsregel für neue Gesellschafter und die Kernmechanik (z. B. Zustimmungspflichten, Stimmbindung, Vesting/Leaver, Reporting)

Kosten & Dauer

Kosten und Dauer hängen in der Praxis vor allem an einer Frage: Sind Notar und Handelsregister notwendig? Ja oder nein?
Ein Side Letter kann oft schneller umgesetzt werden, weil er nicht durch notarielle Form und Registerprozess laufen muss. Satzungsänderungen sind formaler und benötigen regelmäßig Notar und, je nach Inhalt, Registerabwicklung. Der Zeitfaktor entsteht dann meist weniger im Notartermin selbst, sondern in Abstimmungen, Unterlagen und der Registerbearbeitung.

In der Praxis scheitern Änderungen selten am Inhalt, sondern an drei Klassikern: Erstens wird Satzung und Side Letter vermischt, sodass später unklar ist, was eigentlich für alle gelten soll. Zweitens fehlt eine Beitrittslogik, wodurch neue Gesellschafter nicht gebunden sind und ein Zwei-Klassen-System entsteht. Drittens wird die Register-/Formfrage zu spät geprüft, was Zeit kostet und Streit produziert. Vertieft (mit Beispielen) finden Sie das in unserem Beitrag Typische Fehler im GmbH-Gesellschaftsvertrag 🔗.

Steht bei Ihnen eine Satzungsänderung, ein Investoreneinstieg oder eine Neuordnung der Governance an?

Wir prüfen, ob die gewünschte Regelung notariell beurkundet und ggf. im Handelsregister angemeldet werden muss, oder ob ein Side Letter rechtssicher ausreicht. Ziel: klare Struktur, saubere Beitrittslogik und weniger Streitpotenzial.

Änderung prüfen lassen

FAQs: GmbH-Gesellschaftsvertrag ändern

  • Muss jede Änderung am GmbH-Gesellschaftsvertrag zum Notar?

    Ja, wenn der Satzungstext geändert wird: Dafür braucht es einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss (§ 53 GmbHG). Ohne Notar geht es nur bei Side Lettern außerhalb der Satzung.

  • Wann muss ins Handelsregister eingetragen werden?

    Wenn die Änderung registerrelevant ist (z. B. Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Kapitalmaßnahmen). Dann erfolgt regelmäßig Anmeldung und Eintragung über den Notar.

  • Was ist der Unterschied von Satzung und Side Letter?

    Satzung: Grundregeln der GmbH mit Außenwirkung. Side Letter: schuldrechtliche Absprachen zwischen Gesellschaftern, grundsätzlich nur für Unterzeichner.

  • Können Stimmbindungen ohne Notar vereinbart werden?

    Oft ja. Stimmbindungen sind typischer Side-Letter-Stoff. Wichtig ist nur: Beitrittsregel für neue Gesellschafter, sonst bindet es nicht alle.

  • Können Drag-/Tag-Along ohne Notar geregelt werden?

    Häufig ja, vertraglich. Entscheidend ist eine klare Mechanik (Mitwirkungspflichten/Fristen) und dass neue Gesellschafter beitreten müssen.

  • Können Vesting/Leaver-Regeln ohne Notar vereinbart werden?

    Oft ja, schuldrechtlich. Kritisch wird es, wenn damit faktisch Satzungsregeln ersetzt oder zwingendes GmbH-Recht umgangen wird.

  • Was passiert, wenn Side Letter und Satzung widersprechen?

    Dann ist es riskant: Die Satzung setzt den Rahmen. Ein widersprechender Side Letter ist streitanfällig und kann (teilweise) nicht durchsetzbar sein.

  • Bindet ein Side Letter automatisch neue Gesellschafter?

    Nein. Side Letter binden grundsätzlich nur die Unterzeichner. Neue Gesellschafter brauchen eine Beitrittslogik.

  • Was gehört typischerweise in die Satzung (also eher Notar)?

    Strukturthemen: Kapital/Anteile, Abtretung/Vinkulierung, Einziehung, grundlegende Mehrheiten/Quoren, Vertretungs- und Organkompetenzen, besonders, wenn es gegenüber Dritten halten muss.


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