Ihr Aufhebungs-, Abwicklungs- oder Sozialplan-Vertrag enthält eine Turboklausel oder Sprinterprämie: Sie können das Unternehmen früher verlassen, als es der ursprüngliche Beendigungstermin vorsieht, und erhalten dafür eine zusätzliche Prämie. Das klingt zunächst nach einem klaren Vorteil. Wirtschaftlich lohnt es sich aber nur, wenn Prämie, Steuer und mögliche Nachteile beim Arbeitslosengeld zusammen betrachtet werden.
Entscheidend ist der Einzelfall: Wer bereits eine neue Stelle in Aussicht hat, profitiert von einer Sprinterprämie oft deutlich. Ohne nahtlosen Anschluss kann die vorzeitige Beendigung dagegen zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldes führen, das einen Teil des Vorteils wieder aufzehrt.
Kurzantwort
Kurzantwort (für Eilige): Turboklausel und Sprinterprämie
Lohnt sich die Ausübung einer Turboklausel wirtschaftlich? Das hängt nicht allein von der Prämienhöhe ab. Eine Turboklausel ermöglicht unter den vereinbarten Voraussetzungen ein früheres Ausscheiden; dafür kann eine zusätzliche Sprinterprämie gezahlt werden. Ob sich die Ausübung lohnt, hängt insbesondere von der konkreten Berechnungsregelung, den dafür entfallenden Vergütungsansprüchen, einer möglichen Anschlussbeschäftigung und eventuellen sozialrechtlichen Folgen ab. Die individuelle Berechnungsformel ist dabei entscheidend – eine Sprinterprämie ist nicht automatisch wirtschaftlich vorteilhaft.
Was ist eine Turboklausel – und was eine Sprinterprämie? Die Turboklausel ist die vertragliche Regelung, die das vorzeitige Ausscheiden ermöglicht; die Sprinterprämie ist die dafür gezahlte Zusatzvergütung. Beide Begriffe werden in der Praxis meist synonym verwendet.
Welche sozialrechtlichen und steuerlichen Folgen sind zu prüfen? Sperrzeit nach § 159 SGB III und Ruhen nach § 158 SGB III sind getrennt und anhand ihrer jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen – ein pauschales Ruhen lässt sich daraus nicht ableiten, ebenso wenig eine pauschale steuerliche Begünstigung. Die Ausübungserklärung muss zudem schriftlich erfolgen (BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14); eine formlose Erklärung ist unwirksam.
Turboklausel und Sprinterprämie: Begriff und Funktion
Eine Turboklausel, auch Sprinterklausel genannt, ist eine Vertragsregelung, meist in einem Aufhebungs-, Abwicklungs- oder Sozialplan-Kontext, die es Arbeitnehmern erlaubt, vor dem regulär vereinbarten Beendigungstermin auszuscheiden. Die Sprinterprämie ist die zusätzliche Zahlung, die dafür als Gegenleistung vereinbart wird.
Die Grundidee: Der Arbeitgeber profitiert davon, die Lohnkosten für die Restlaufzeit zu sparen oder die Stelle schneller neu besetzen zu können. Der Arbeitnehmer profitiert, wenn er die gewonnene Zeit wirtschaftlich sinnvoll nutzt, etwa durch eine neue Beschäftigung, die bereits während der eigentlich noch laufenden Kündigungsfrist beginnt.
Begrifflich ist zu beachten: In manchen Sozialplänen wird "Turboklausel" auch für eine erhöhte Abfindung bei besonders schneller Zustimmung zum Vertrag selbst verwendet, unabhängig vom Beendigungstermin. Dieser Beitrag behandelt die in der Praxis deutlich häufigere Konstellation der vorzeitigen Beendigung gegen Prämie. Einen Überblick zu weiteren Sozialplan-Besonderheiten wie der Transfergesellschaft finden Sie im Beitrag Sozialplan und Abfindung berechnen. Einen allgemeinen Überblick zu Risiken, Klauseln und Checkliste beim Aufhebungsvertrag selbst finden Sie im Beitrag Aufhebungsvertrag: Risiken, Abfindung, Sperrzeit & Checkliste.

Wie funktioniert die vorzeitige Beendigung in der Praxis?
Technisch wird die Turboklausel meist so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer durch eine einseitige, schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber das genaue vorzeitige Beendigungsdatum festlegen kann, häufig unter Einhaltung einer kurzen Ankündigungsfrist von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen. Der ursprünglich vereinbarte Beendigungstermin (etwa das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist) bleibt der späteste mögliche Zeitpunkt; die Turboklausel verschiebt ihn nur nach vorne.
Die Ausübungserklärung muss schriftlich erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine solche Erklärung über das vorzeitige Ausscheiden zwingend der Schriftform des § 623 BGB bedarf, weil sie selbst auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist (BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14). In dem zugrunde liegenden Fall genügte eine per Fax übermittelte Erklärung nicht: Da das Fax die eigenhändige Unterschrift nur reproduziert statt im Original zu übermitteln, war die Ausübung formunwirksam und damit gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das vorzeitige Ausscheiden kam nicht zustande. Eine formlose, mündliche oder per E-Mail erklärte Ausübung ist aus demselben Grund unwirksam.
Wie wird die Sprinterprämie berechnet, und was wird dabei oft falsch gemacht?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsformel für die Sprinterprämie. Sie ergibt sich ausschließlich aus der jeweils vereinbarten Klausel. In der Praxis haben sich im Wesentlichen zwei Modelle etabliert:
Typische Berechnungsmodelle für die Sprinterprämie
Pro vorzeitig entfallenem Monat
Üblich ist eine Zahlung in Höhe eines Bruchteils (z. B. 50–100 %) des Monatsgehalts für jeden Monat, um den sich das Arbeitsverhältnis verkürzt.
Pauschale Zusatzprämie
Alternativ wird ein fester Gesamtbetrag vereinbart, unabhängig davon, ob das Ausscheiden einen Tag oder mehrere Monate früher erfolgt.
Wichtig: Entscheidend ist ausschließlich der Vertragstext. Prüfen Sie vor der Ausübung, ob Ihre Klausel nach vollen oder auch nach angebrochenen Monaten rechnet.
Gerade bei der Frage voller oder angebrochener Monate entstehen in der Praxis häufig Missverständnisse: Scheidet ein Arbeitnehmer beispielsweise zwei Monate und zehn Tage vor dem vereinbarten Termin aus, regelt die Klausel, ob dafür zwei oder drei Monatsraten der Prämie gezahlt werden. Ohne eindeutige Formulierung sollte das vor der Ausübung schriftlich geklärt werden.
Rechenbeispiel: Zwei hypothetische Szenarien
Die folgenden Zahlen sind vereinfachte, rein hypothetische Beispiele zur Veranschaulichung der Mechanik. Sie ersetzen keine individuelle Berechnung, vereinfachen die tatsächliche Ruhensberechnung nach § 158 SGB III erheblich und hängen vollständig von der konkret vereinbarten Klausel sowie den persönlichen Bemessungsgrößen ab.
Fall A und Fall B: Gleiche Klausel, unterschiedliches Ergebnis
Angenommen, die Turboklausel sieht eine Sprinterprämie von 80 % des Monatsgehalts (hier: 4.000 € brutto) pro vorzeitig entfalltem Monat vor, bei einem regulären Restlaufzeitende in drei Monaten. Die Prämie kompensiert dabei auch das entfallende laufende Gehalt für diese drei Monate, wirtschaftlich zählt nur die Differenz zwischen Prämie und entgangenem Gehalt, nicht die Prämie allein.
Fall A: Nahtloser Anschlussjob
Der Arbeitnehmer scheidet drei Monate früher aus und beginnt am Folgetag eine neue, mindestens gleich dotierte Beschäftigung. Er erhält die Sprinterprämie von 3 × 3.200 € = 9.600 € brutto zusätzlich zum nahtlos weiterlaufenden Gehalt aus dem neuen Arbeitsverhältnis, das entfallende alte Gehalt wird durch das neue ersetzt. Da kein Arbeitslosengeld beantragt wird, stellt sich die Ruhensfrage nicht.
Fall B: Kein unmittelbarer Anschluss
Derselbe Arbeitnehmer scheidet drei Monate früher aus, hat aber noch keine neue Stelle, verzichtet damit auf drei Monate Gehalt und meldet sich arbeitslos. Die Sprinterprämie wird als Entlassungsentschädigung im Sinne von § 158 SGB III behandelt: Ob und für wie lange das Arbeitslosengeld deswegen ruht, richtet sich nach einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Prämie (gestaffelt nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit) im Verhältnis zum kalendertäglichen Bemessungsentgelt, begrenzt auf die verbleibende Zeit bis zum ursprünglichen Beendigungstermin. Ohne diese konkrete Berechnung lässt sich der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil der Prämie nicht beurteilen.
Merksatz: Rechnen Sie immer die Differenz aus Prämie und entgangenem Gehalt, nicht die Prämie isoliert. Ohne gesicherten Anschluss muss zusätzlich die konkrete Ruhensdauer nach § 158 SGB III ermittelt werden, bevor Sie die Klausel ausüben.
Die genaue Ruhensdauer richtet sich nach § 158 SGB III und den dazu veröffentlichten fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit; eine pauschale Formel, die für jeden Fall gilt, gibt es nicht.
Meine Einschätzung: Lohnt sich die Turboklausel in Ihrem Fall?
Meine anwaltliche Einschätzung
Bei der Bewertung einer Turboklausel stelle ich mir zunächst eine einfache Frage: Steht eine konkrete Anschlussbeschäftigung in Aussicht, oder ist das noch offen? Diese Antwort entscheidet aus meiner Erfahrung meist stärker über den wirtschaftlichen Nutzen als die genaue Höhe der Prämie selbst.
Ist ein Anschluss gesichert, spricht aus meiner Sicht regelmäßig viel für eine zügige Ausübung der Klausel. Ist er es nicht, lasse ich zunächst die Ruhensfrage durchrechnen, bevor ich überhaupt über die Prämienhöhe verhandle, eine auf den ersten Blick großzügige Prämie kann sich wirtschaftlich relativieren, wenn gleichzeitig mehrere Wochen Arbeitslosengeld ausbleiben.
Grundsätzlich bewerte ich eine Turboklausel nie isoliert, sondern immer im Zusammenhang mit Kündigungsfrist, Freistellung und dem laufenden Arbeitslosengeld-Anspruch.
Diana B. Haidari · Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in München
Typische Vertragsfehler bei Turboklauseln
Typische Fehler bei Turboklauseln, und wie Sie sie vermeiden
Unklare Monatsberechnung
Die Klausel regelt nicht, ob angebrochene Monate anteilig oder voll vergütet werden.
Fehlende Ankündigungsfrist
Ohne klar geregelte Frist entsteht Streit darüber, ab wann das vorzeitige Ausscheiden wirksam erklärt wurde.
Keine Abstimmung mit Freistellung
Die Klausel passt nicht zur bereits vereinbarten Freistellungsregelung, etwa bei der Urlaubsanrechnung.
Ruhensrisiko nicht bedacht
Die Prämie wird isoliert bewertet, ohne die Auswirkung auf das Arbeitslosengeld durchzurechnen.
Merksatz: Eine Turboklausel ist nur dann ein klarer Vorteil, wenn Berechnung, Frist und sozialrechtliche Folgen vor der Ausübung eindeutig geklärt sind.
Sperrzeit und Ruhen beim Arbeitslosengeld: getrennt prüfen
Bei der Turboklausel müssen, wie beim Aufhebungsvertrag insgesamt, Sperrzeit und Ruhen getrennt betrachtet werden.
Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III betrifft die Frage, ob die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst mitverursacht wurde. Die ursprüngliche Beendigung ist in den hier behandelten Konstellationen meist bereits anderweitig begründet (Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag im Rahmen eines Sozialplans). Das macht eine zusätzliche, eigenständige Sperrzeit allein wegen der Ausübung der Turboklausel in der Regel weniger wahrscheinlich. Eine pauschale Entwarnung lässt sich daraus aber nicht ableiten: War bereits der ursprüngliche Beendigungsgrund sozialrechtlich problematisch, oder bewertet die Agentur für Arbeit die vorzeitige Beendigung als eigenständige Mitwirkung, muss die Sperrzeitfrage eigenständig geprüft werden. Maßgeblich sind die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III.
Praktisch relevanter ist das Ruhen nach § 158 SGB III: Es betrifft Fälle, in denen eine Entlassungsentschädigung, dazu zählt auch die Sprinterprämie, gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der an sich maßgeblichen Frist endet. Je mehr Monate die Turboklausel vorzieht, desto länger kann der Zeitraum sein, der für die Ruhensberechnung relevant wird. Die vertiefte Darstellung beider Risiken, einschließlich des Vorgehens bei einem ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit, finden Sie im Beitrag Aufhebungsvertrag und Sperrzeit: Was beim Arbeitslosengeld gilt.
Praxis-Hinweis: Lassen Sie die Ruhensfrage vor Ausübung der Turboklausel durchrechnen, wenn kein Anschlussjob gesichert ist. Die Prämie ist brutto oft attraktiv. Der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil hängt aber davon ab, wie viele Wochen Arbeitslosengeld dadurch später gezahlt werden.
Freistellung und gleichzeitiger Beginn einer neuen Beschäftigung
Viele Turboklauseln werden gerade deshalb attraktiv, weil der Arbeitnehmer bereits freigestellt ist, wenn sich eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergibt. Wer ohnehin unwiderruflich freigestellt ist, kann durch die vorzeitige Beendigung formal früher austreten, ohne dass sich an der tatsächlichen Arbeitsleistung etwas ändert. Ob und wie Resturlaub und Überstunden während einer Freistellung angerechnet werden, erklären wir im Beitrag Freistellung nach Kündigung.
Wichtig ist hier vor allem die Abstimmung des Starttermins beim neuen Arbeitgeber mit dem durch die Turboklausel vorgezogenen Beendigungsdatum, und die Prüfung, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder vereinbarte Verschwiegenheitspflichten dem vorzeitigen Wechsel entgegenstehen.
Steuerliche Behandlung der Sprinterprämie
Die Sprinterprämie wird steuerlich grundsätzlich wie eine Abfindung behandelt, also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine Tarifbegünstigung nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 24, § 34 EStG) kommt grundsätzlich nur bei zusammengeballtem Zufluss außerordentlicher Einkünfte in Betracht und muss anhand der konkreten Zahlungsmodalitäten geprüft werden. Wir versprechen keine pauschale steuerliche Begünstigung für die Sprinterprämie. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt von der Fallgestaltung ab, unter anderem davon, ob und in welcher Höhe im selben Jahr weitere vergleichbare Einkünfte zufließen. Seit 2025 erfolgt die Berücksichtigung der Fünftelregelung ohnehin nicht mehr automatisch über den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers, sondern erst über die Einkommensteuererklärung.
Turboklausel oder Sprinterprämie im Vertrag?
Lassen Sie durchrechnen, ob sich die vorzeitige Beendigung in Ihrer Situation wirtschaftlich lohnt, inklusive möglicher Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und Steuer.
Checkliste: Turboklausel vor Ausübung prüfen
Checkliste: Turboklausel vor Ausübung prüfen
Wie wird die Prämie berechnet?
Pro vollem oder auch angebrochenem Monat? Pauschal oder gestaffelt?
Welche Ankündigungsfrist gilt?
Wie viele Tage oder Wochen vorher muss die Ausübung schriftlich erklärt werden?
Ist ein Anschlussjob gesichert?
Ohne gesicherten Anschluss muss das Ruhensrisiko beim Arbeitslosengeld eingerechnet werden.
Passt die Klausel zur Freistellung?
Urlaubsanrechnung und Freistellungsdauer sollten zum vorgezogenen Austrittsdatum passen.
Ist die steuerliche Behandlung geklärt?
Keine pauschale Fünftelregelung unterstellen, sondern die konkrete Zuflusssituation prüfen.
Merksatz: Rechnen Sie Prämie, mögliches Ruhen und Steuer immer zusammen, bevor Sie die Turboklausel ausüben.
FAQs: Turboklausel und Sprinterprämie
Die Turboklausel ist die vertragliche Regelung, die ein vorzeitiges Ausscheiden ermöglicht. Die Sprinterprämie ist die dafür gezahlte zusätzliche Vergütung. In der Praxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet.
Themen: Arbeitsrecht




